auszugehen, dass sie auch mit der Inten on der Änderung der realen Verhältnisse geschehen
(BVerwG, U.v. 21.7.2010, a.a.O., Rn. 61).
37Gleiches muss aber auch für eine ideelle Vereinigung in Form eines eingetragenen Vereins
gelten, der sich – wie der Kläger – fast ausschließlich durch die Herausgabe einer Zeitschri mit der
Absicht an die Ö entlichkeit wendet, durch Zuhilfenahme bes mmter immer wiederkehrender
Formen und Inhalte unmi elbar poli sch meinungsbildend tä g zu werden, auch wenn er dies
unter der Überschri „Natur- und Umweltschutz“ macht. Bereits in der Herausgabe und dem
Vertrieb einer Publika on kann eine über die damit zwangsläu g erfolgende Meinungsbildung in
der Ö entlichkeit hinausgehende Bestrebung im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG liegen, wenn
die konkreten verfassungsfeindlichen Inhalte in einer Form dargestellt werden, mit der in
wiederkehrender Weise nachhal g für eine rechtsextremis sche Ideologie unter häu ger
Verwendung na onalsozialis scher Stereotype und Bezugnahmen geworben wird.
38(2.2) So liegt der Fall hier. Die vom Beklagten festgestellten und bewerteten Tatsachen (s.o. (1))
rech er gen die Schlussfolgerung von gegen die freiheitliche demokra sche Grundordnung
gerichteten Bestrebungen des Klägers und damit auch die streitbefangene Berichtersta ung.
39Aus den angeführten Belegstellen und Umständen wird zunächst eine ideologische Ausrichtung
des Klägers deutlich, die durch eine Missachtung der Grundprinzipien der freiheitlichen
demokra schen Grundordnung, insbesondere der Menschenwürde und des Demokra eprinzips (§
4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG), wesentlich bes mmt ist. Der Kläger stellt die
allen Menschen gleichermaßen zukommende Garan e der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als
obersten Verfassungswert infrage, indem er – wenn auch häu ger nicht o en, jedoch zumindest
unterschwellig – diejenigen Personen aus der hiesigen Rechtsgemeinscha ausschließen will, die
nach seiner De ni on nicht von deutscher Herkun und damit nicht einer ethnisch de nierten
„Volksgemeinscha “ zugehörig sind. Eine Gesamtschau der verö entlichten Äußerungen zeigt
diesen zentralen Aspekt auf, der sich im Übrigen auch mit der ideologischen Ausrichtung der NPD
deckt (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvR 1/13 – NJW 2017, 611 . = juris Rn. 635, 653 f., NPDUrteil). Umwelt und Natur will der Kläger vor allem dadurch schützen, dass er sich nicht nur gegen
kün ige Zuwanderung (vgl. etwa den Abdruck eines Kapitels aus „Albtraum Zuwanderung“ zum
Thema Tierschutz und Schächten, Beweismi el 34) ausspricht, sondern ebenso die Berech gung
hier zu leben, und die Rechtsgleichheit bereits hier lebender Migranten infrage stellt. In letzter
Konsequenz wird damit der Ausschluss aller nichtdeutschen Personen aus dem Geltungsbereich
des Grundgesetzes propagiert, wie dies auch im Parteiprogramm der NPD geschieht (BVerfG, U.v.
17.1.2017 a.aO., juris Rn. 646). Diese Ausgrenzung wird auch durch eine hetzerische Darstellung
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der Problema k des betäubungslosen Schächtens betrieben, womit letztlich die Unvereinbarkeit