27Diese Di erenzierung und besondere Form einer Berichtersta ung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, basiert auf der bereits in anderem Zusammenhang zi erten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (a.a.O.), der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Wes alen in der damals geltenden Fassung zugrunde lag. Nach dieser Norm darf die Verfassungsschutzbehörde Verfassungsschutzberichte zum Zweck der Au lärung der Ö entlichkeit über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes verö entlichen; danach wird als Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden die Sammlung und Auswertung von Informa onen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokra sche Grundordnung bezeichnet, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Ausgehend von dieser gesetzlichen Regelung, die sich von Art. 15 Satz 1 BayVSG allerdings durch den Zusatz „den Verdacht solcher“ unterscheidet, kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Verfassungsschutzbehörde (nur) von tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verdacht von Bestrebungen ausgegangen ist, sie die betre ende Gruppierung im Verfassungsschutzbericht nicht auf die gleiche Stufe stellen darf wie eine Gruppierung, für die sie bereits verfassungsfeindliche Bestrebungen posi v festgestellt hat. Eine Aussage dahingehend, bei welchen Voraussetzungen die Schwelle für eine Berichtersta ung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokra sche Grundordnung überschri en wird, ist damit aber nicht getro en worden (BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O., juris Rn. 36). Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das jeweilige Verfassungsschutzgesetz in formeller Hinsicht eine Ermäch gung aussprechen muss, ob es nur eine Berichtersta ung über Fälle zulässt, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, oder auch zu einer Berichtersta ung in Fällen befugt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen dahingehenden Verdacht begründen (BVerwG, U.v. 26.6.2013 – 6 C 4.12 – juris Rn. 12). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz bezeichnet seinem Wortlaut nach eindeu g (schon) das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokra sche Grundordnung als Berichtsgegenstand (so auch BVerwG, a.a.O., Rn. 13; zur Frage, ob dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Bericht klarzustellen ist: vgl. 4.). 283.2.2 Bei dem Begri des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbes mmten Rechtsbegri , der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 17.10.1990 – 1 C 12.88 – juris Rn. 26). Dies gilt sowohl für das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte als auch für die daraus gezogene Schlussfolgerung (Roth in Schenke/ Graulich/Ruthig, a.a.O., §§ 3, 4 Rn. 135). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit tt ti ti ti tt tf ti tt ff ff ff ti ff ti ti fk ti tt ff tt ti ff ff ti nicht nur die Rich gkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellungen als solche,

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