- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Entziehungstatbestand im Sinne des
Rückerstattungsrechts nicht gegeben. Der Kläger hat bei seiner Auswanderung 1938 die ihm
gehörenden Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ohne eine seine
Interessen wahrende Aufsicht im Stich lassen müssen. Dies entspricht dem Schadenstatbestand in
§51 Abs. 3 Nr. 2 BEG. Eine behördliche Beschlagnahme dieser Sachen oder ihre Einziehung durch
den Staat ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Die Ansicht des Oberlandesgerichts,
bei einem zur Auswanderung gezwungenen Verfolgten sei davon auszugehen, daß sich die
nationalsozialistischen Machthaber nach der Auswanderung der zurückgelassenen Gegenstände
bemächtigten und über sie verfügten, findet weder im BEG noch in den rückerstattungsrechtlichen
Vorschriften eine Stütze. Vielmehr sieht §51 Abs. 3 BEG einen Entschädigungsanspruch gerade
deshalb vor, weil sich wegen des unbestimmten Schicksals der Sachen und wegen des nicht
übersehbaren Kreises der als Erwerber in Betracht kommenden Personen in aller Regel eine
Entziehung und ein Entzieher nicht feststellen lassen (BGH RzW 1962, 80). Der jüdische Verfolgte,
der zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgewandert ist und Anspruch auf
Entschädigung wegen Imstichlassens von Sachen erhebt, braucht deshalb nur nachzuweisen, daß
er die Sachen bei der Auswanderung ohne ausreichende Aufsicht zurückgelassen hat und daß die
Sachen verloren gegangen sind (BGH RzW 1964, 509). Hierüber besteht im vorliegenden Fall auch
kein Streit.
Das Urteil des Berufungsgerichts muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen
werden. Bei der neuen Verhandlung wird das Oberlandesgericht insbesondere zu prüfen haben, ob
ein Fall des §9 Abs. 5 BEG vorliegt, das heißt, ob der Kläger denselben Schaden auch ohne die
Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit spätestens 1945 erlitten hätte (vgl.
hierzu BGH RzW 1969, 138).
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 24.9.1970 – IX ZR 91/68, BeckRS 1970, 31373009
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31373009
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4/22/2022