- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Die Entschädigungsbehörde lehnte unter Berufung auf §9 Abs. 5 BEG den Anspruch ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 3.780 DM als Entschädigung für die im Stich gelassenen Gegenstände weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stünde die verlangte Entschädigung schon deshalb nicht zu, weil §5 BEG den Anspruch nach §51 BEG ausschließe. Die 11. DV-LAG vom 18. Dezember 1956 in der Fassung vom 17. November 1962 (BGBl I S. 675) stelle eine besondere Rechtsvorschrift zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Sinne von §5 BEG dar. Diese Verordnung gewähre Verfolgten Ansprüche auf Lastenausgleichsleistungen, die sonst keine derartigen Ansprüche gehabt hätten. §5 BEG wolle allgemein alle Verfolgungsschäden aus dem Anwendungsbereich des BEG ausklammern, die ihrer Rechtsnatur nach unter andere Wiedergutmachungsvorschriften fielen. Dabei komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Anspruch auf Wiedergutmachung nach den besonderen Rechtsvorschriften bestehe. Der Kläger gehöre zu den nach §1 der 11. DV-LAG anspruchsberechtigten Personen. Da er Jude sei und der Verlust der Gegenstände in der Verfolgungszeit eingetreten sei, komme in seinem Fall die Vermutung des §1 Abs. 1 der 11. DV-LAG zur Anwendung. Diese Vermutung sei nicht widerlegt und lasse sich auch nicht widerlegen, weil das Schicksal der vom Kläger zurückgelassenen Gegenstände völlig ungewiß sei. II. Mit dieser Begründung konnten die Ansprüche des Klägers nach §51 BEG nicht abgelehnt werden. Nach §5 BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung nicht, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, der Oberlandesgerichte Zweibrücken (RzW 1969, 470) und Köln (RzW 1963, 550), von Blessin-Gießler (BEG §5 Anm. II, 2) und BrunnHebenstreit (BEG §5 Anm. 8) sind die Bestimmungen der 11. DV-LAG keine Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (BVerwGE 21, 102; 23, 31; 24, 330; OLG Bremen RzW 1962, 363). Hierfür ist allerdings nicht entscheidend, daß in §5 Abs. 1 Satz 2 BEG die 11. DV-LAG nicht aufgeführt ist; denn durch das Wort "insbesondere" ist klargestellt, daß die Aufzählung dort nicht abschließend ist. Aus der systematischen Einordnung der 11. DV-LAG in das Lastenausgleichsrecht, aus ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer Zweckbestimmung ergibt sich jedoch, daß die 11. DV-LAG keine Wiedergutmachungsvorschrift ist. 1. Die 11. DV-LAG sieht zwar auch eine Entschädigung für die Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände vor, die Verfolgten des Nationalsozialismus gehört haben. Diese Regelung ist nicht dem Rückerstattungsrecht, sondern als Durchführungsverordnung dem Lastenausgleichsrecht zugeordnet. Das ergibt sich bereits aus der Ermächtigungsvorschrift des §359 Abs. 2 LAG. Da die 11. DV-LAG und das Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) in engem zeitlichen Zusammenhang stehen - die 11. DV-LAG ist nur etwa ein halbes Jahr vor dem BRüG erlassen worden, das sich Ende 1956 aber bereits in der parlamentarischen Beratung befand -, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die in der 11. DV-LAG enthaltenen Vorschriften nur mangels einer bundesrechtlichen Regelung auf dem Gebiet des Rückerstattungsrechts in das Lastenausgleichsrecht übernommen wurden. Ebensowenig ist der Einwand berechtigt, das BRüG http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31373009 2 von 5 4/22/2022

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