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Selbst wenn aber die Äußerung auch im Sinne der weniger weitgehenden Deutung des Beklagten verstanden werden könnte, würde
dies allenfalls dazu führen, dass der Aussagegehalt mehrdeutig wäre, was der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen würde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Regeln zur Behandlung mehrdeutiger Aussagen unterschiedlich, je
nachdem, ob über eine strafrechtliche Sanktion für die erfolgte Äußerung zu entscheiden ist oder ob - wie hier - über einen Anspruch
auf deren zukünftige Unterlassung entschieden wird (BVerfG NJW 2006, 3770, 3773). Danach sind im Rahmen eines
zukunftsgerichteten Anspruchs auf Unterlassung künftiger Persönlichkeitsbeeinträchtigungen die nicht fernliegenden
Deutungsmöglichkeiten zugrunde zu legen und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer dieser Deutungsvarianten zu
einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes führt. Die Feststellungen des Landgerichts sind auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
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3. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, nach der das Plakat nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt wird, weil es
ehrverletzend ist und gegenüber der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger zurückstehen muss.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung einer Konfrontation von
Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen, dass es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen
Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen. Angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art sind einprägsame, auch starke
Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278, 286). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen,
mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich
auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten. Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch
Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234, 241). Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige
Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht
die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die
Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Artikel 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BVerfGE 42, 163, 170; 66,
116, 139; 68, 226, 232). Für die Beurteilung der Reichweite der Grundrechtsschutzes aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG kommt es ferner
maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Artikel 5 Abs. 1 GG
geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des
Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat
(BVerfGE 54, 129, 138). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung
der Person im Vordergrund steht, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - als
Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfGE 82, 272, 283 f.; 85, 1, 16). Diese
Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.10.1993 (BGH NJW 1994, 1244 ff.) zusammengefasst. Sie sind
vom Bundesverfassungsgericht in der Folgezeit insbesondere in den Entscheidungen vom 10.10.1995 (NJW 1995, 3303 - "Soldaten
sind Mörder"), vom 29.07.1998 (NJW 1999, 204 - Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates"), vom 08.04.1999 (NJW 1999,
2358 - "FCKW") und vom 24.05.2006 (" Babycaust", a. a. O.) bestätigt und weiter konkretisiert worden. Dabei hat das
Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen ist. Merkmal der Schmähung ist die das
sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, a. a. O., "Soldaten sind Mörder", 3307). Die
Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen, so dass Schmähkritik
bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegt und im Übrigen eher auf die
sogenannte Privatfehde beschränkt bleibt (BVerfG, a. a. O., "Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates). Liegt Schmähkritik vor,
führt dies im Rahmen der Güterabwägung regelmäßig zu einem Zurücktreten des Rechts auf Meinungsfreiheit und eine konkrete
Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles ist nicht erforderlich. Unterfällt eine Äußerung demgegenüber nicht dem
Begriff der Schmähkritik, kann eine umfassende fallbezogene Abwägung gleichwohl ergeben, dass sie ehrverletzend ist (BVerfG, a. a.
O., "Soldaten sind Mörder", Seite 3307; BVerfG, a. a. O., "Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates").
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Es spricht bereits viel dafür, dass die von den Klägern beanstandeten Veröffentlichungen des Beklagten eine Schmähung im
dargelegten Sinne darstellen. Zwar sind die Veröffentlichungen ein Beitrag des Beklagten in der politischen Auseinandersetzung
hinsichtlich der Problematik der Vermögensrückgabeforderungen bezüglich der sog. "Ostgebiete". Dieser Sachbezug ergibt sich
zumindest aus der dem Bildnis hinzugesetzten Abwandlung des Hitler-Zitates. Auch wenn bei einem derartigen Bezug die Vermutung
für die Redefreiheit spricht und eine Schmähung nur ausnahmsweise angenommen werden kann, liegt nach dem maßgeblichen
Gesamteindruck die Annahme nahe, dass die Sachauseinandersetzung von der Diffamierung der Person der Klägerin zu 2. in den
Hintergrund gedrängt wird. Die Person der Klägerin zu 2. wird durch die Veröffentlichungen des Beklagten und die darin enthaltene
Gleichsetzung mit der nationalsozialistischen Zielen und Personen in erheblichem Maße herabgewürdigt und diffamiert. Die Äußerung,
deren Inhalt im oben beschriebenen Sinne zu verstehen ist, kann auf Grund des historischen Bedeutungsgehaltes in Deutschland
ausschließlich negativ und diskreditierend verstanden werden. Wer bewusst eine solche Aussage macht, will in der Regel seinen
Diskussionsgegner in seiner Ehre verletzen und diffamieren, wodurch die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird.
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Letztlich kann aber offen bleiben, ob die beanstandeten Veröffentlichungen als Schmähkritik im dargelegten Sinne anzusehen sind.
Denn auch wenn man den streitgegenständlichen Veröffentlichungen einen Sachbezug nicht gänzlich abspricht und daher die Grenze
zur Schmähkritik als nicht überschritten ansieht, führt die sodann erforderlich werdende Abwägung des Persönlichkeitsrechts aus
Artikel 2 Abs. 1 GG mit den Belangen der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles
dazu, dass die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten gegenüber der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger
zurücktreten muss.