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Dies sah die Angeklagte, schloss die Wohnungstür und rannte, unter Mitnahme der bereitgestellten Katzenboxen und
ihrer Tasche mitsamt den DVDs mit dem Bekennervideo, das Treppenhaus hinunter und durch die Hauseingangstür aus
dem Haus. Die Angeklagte wollte mittels der großflächigen und reichlichen Verteilung des Benzins die schnelle
Ausbreitung des Brandes in allen Räumen erreichen. Dabei war ihr bewusst, dass durch diese Verteilung des Benzins
zudem auch ein zündfähiges und explosives Benzindampf-Luft-Gemisch entstehen würde. Eine Explosion, die dadurch
ausgelöste Druckwelle und die Beschädigung des Hauses hielt sie dabei für möglich und nahm sie hin. Sie hielt auch
die Bildung von größeren Rissen in der Wand zur Nachbarwohnung der Geschädigten E... im Anwesen F.straße **a für
möglich und nahm dies hin.
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Sie wollte die Wohnung in Brand setzen, um diese und ihren gesamten Inhalt zu zerstören. Dabei sah sie die
naheliegende Möglichkeit, dass die Flammen auf das gesamte Anwesen F.straße, insbesondere auf das hölzerne
Treppenhaus und auf die über ihrer Wohnung gelegenen Dachgeschosswohnungen übergreifen und dort sowohl die
Böden, die Wände und den gesamten Dachbereich im Bereich der Dachschrägen und des Dachstuhls zerstören
würden. Dies nahm sie hin. Dabei wusste sie, dass die Handwerker Por... und K... sich seit mehreren Wochen werktags
regelmäßig zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr in den beiden Dachgeschosswohnungen zu Renovierungsarbeiten
aufhielten. Sie rechnete zum Zeitpunkt des Anzündens des Benzins mit deren Anwesenheit und hielt es für möglich,
dass die Handwerker durch die Flammen oder die freigesetzten giftigen Rauchgase sterben könnten. Dies nahm sie hin.
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Ebenso hielt sie es zum Zeitpunkt des Entzündens des Benzins für möglich, dass der Brand auf die Haushälfte F.straße
**a und insbesondere auf die direkt an ihre Wohnung angrenzende Wohnung der Geschädigten E... übergreifen würde,
und die Geschädigte durch die Flammen oder die freigesetzten giftigen Rauchgase umkommen würde. Dabei hielt die
Angeklagte Z... es auch für möglich, dass durch infolge der Brandlegung entstandene Beschädigungen oder Risse in
der Trennwand zur Wohnung der Geschädigten E... hochtoxische Rauchgase in diese eindringen und die Geschädigte
töten würden. All dies nahm sie hin.
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Den Tod dieser drei Menschen, der von ihr nicht erwünscht war, nahm sie bei ihrer Vorgehensweise hin, weil es ihr
darauf ankam, durch die Brandlegung alle Spuren und Beweismittel zu vernichten, die auf ihre Täterschaft und die
Täterschaft U. B... und U. M... bei den begangenen Morden, Sprengstoffanschlägen und den begangenen Raubtaten
und Erpressungstaten hinweisen und diese belegen würden und Rückschlüsse auf ihre Lebensweise in den
vergangenen Jahren zulassen würden. Auch wollte sie durch die Brandlegung alle Spuren vernichten, die auf
Unterstützer der Vereinigung NSU hinwiesen. Sie wusste bei ihrer Vorgehensweise, dass die Geschädigten B..., K...
und Por... mit keinerlei Angriffen auf ihr Leben durch eine Brandlegung rechneten und deshalb auch keinerlei
Schutzvorkehrungen dagegen getroffen hatten. Sie ging davon aus, dass die Geschädigten somit durch den Brand
überrascht sein und dessen Folgen wehrlos ausgeliefert sein würden.
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Das von der Angeklagten verschüttete Benzin begann sofort stark zu verdunsten. Da die Angeklagte Z... es großflächig
in allen Räumen verschüttet und für die Verteilung einige Zeit benötigt hatte, bildeten sich große Benzindampf-LuftGemisch-Schwaden, insbesondere in dem großen mittig zur F.straße hin gelegenen Zimmer und den beiden zum V.weg
hin gelegenen Eckzimmern. Als die Angeklagte mit ihrem Feuerzeug das zuletzt im Flur an der Wohnungseingangstür
ausgebrachte Benzin, über dem sich noch kein Dampf gebildet hatte, anzündete, entstand sofort eine Flammenfront,
die mit einer Geschwindigkeit von etwa 1,5 m/s durch den Flur lief, sich in den Verbindungsgang hinein ausweitete und
zu den Räumlichkeiten mit den großen Benzindampf-Luft-Gemisch-Schwaden gelangte. Diese explodierten. Nach der
Explosion standen die großflächig verschütteten Brandlegungsmittellachen in Flammen, so dass sich sofort ein
Vollbrand auf großer Fläche entwickelte, der sich auf die Bausubstanz der Wohnung und die Einrichtungsgegenstände
ausbreitete.
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Im Bereich des großen mittig zur F.straße gelegenen Zimmers wurde die aus Ziegeln gemauerte Außenwand auf der
gesamten Längsseite zwischen dem Fenster bis zur Zwischenwand des anschließenden zum V.weg hin gelegenen
Eckzimmers nach außen gedrückt und stürzte in den Vorgarten und auf den Weg. Die Druckwelle der Explosion hob an
der Längsseite die Geschossdecke zum ausgebauten Dachstuhl an und zerstörte sie teilweise. Die Querbalken der
Geschossdecke trugen Risse davon. Die Gipskartonplatten der Leichtbauwand, die das mittlere Zimmer zum
Verbindungsgang abgrenzte, wurden im oberen Bereich vollständig zerstört. Die 12 cm dicke Wand aus Hohllochsteinen
zu dem sich in Richtung der benachbarten Haushälfte Nr. **a anschließenden Wohn-/Schlafzimmer wurde durch die
Druckwelle in Richtung dieses Zimmers geschoben und stürzte dorthin um. In diese Richtung wirkte die Druckwelle so
stark, dass auch die 24 cm dicke Giebelwand zur benachbarten Haushälfte F.straße **a durch diese um 5 mm in
Richtung der hinter ihr liegenden Wohnung der Zeugin B... verschoben wurde. Es kam zur Bildung von Rissen in dieser
Giebelwand, so dass sich in der Folge durch den entstehenden Brand giftige Rauchgase in der Wohnung der Zeugin
E... ausbreiten konnten.
In dem großen mittig gelegenen Zimmer brannte durch die sich schnell ausbreitenden Flammenfronten auch der
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