663 Ursprünglich befanden sich in dem 1. Obergeschoss zwei Wohnungen. Diese Zwei-Zimmer-Wohnungen wurden im Rahmen der Sanierung des Gebäudes auf Wunsch der Angeklagten Z... U. M... und U. B... dergestalt zusammengelegt, dass ihnen nunmehr, verteilt auf 124,6 qm, eine Wohnküche, zwei Badezimmer und vier zu Wohn- und Schlafzwecken zu nutzende Zimmer zur Verfügung standen. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bezogen die Wohnung am 01. April 2008. Nach dem Einzug beschlossen sie, aufwendige und auch zeitintensive Einbauten in der Wohnung zu ihrer Absicherung vorzunehmen, was dann verabredungsgemäß von den beiden Männern handwerklich umgesetzt wurde. Die Wohnungseingangstür zur vom Treppenhaus gesehen linken, zum V.weg gerichteten Wohnungshälfte verschlossen U. B... und U. M... dauerhaft und verschalten sie von innen mit einer stabilen Holzwand, so dass dort eine Blindtür entstand. Die Wohnung konnte somit nur noch durch die, vom Treppenhaus gesehen, rechte Wohnungseingangstür betreten werden, die als erstes den Zugang zu den an der Giebelwand zum Nachbaranwesen F.straße gelegenen Räumen, einem Bad, der Wohnküche und dem Wohnzimmer eröffnete. Diese Wohnungseingangstür ließen sie mit einem besonders massiven Türblatt ausstatten und brachten dort zusätzlich einen Querriegel und eine stabile Mehrfachverriegelung an. Zudem bauten sie zur Überwachung des Treppenabsatzes vor ihrer Wohnungseingangstür in diese eine verdeckte Kamera ein. Zur Überwachung der Umgebung ihrer Wohnung installierten sie drei weitere verdeckte Kameras. Die Kameras waren in der Wohnung auf ein Gerät aufgeschaltet, welches das Betrachten der Aufnahmen ermöglichte. Den Zugang zu ihrem Kellerraum rüsteten sie mit zwei massiven Stahltüren nach und brachten an jeder dieser Türen ein Alarmsystem an, das ein Öffnen der Tür per Funk in die Wohnung meldete. Da im Zuge der Zusammenlegung der beiden ursprünglichen Wohnungen die Trennwand zwischen den beiden mittleren zur F.straße gerichteten Zimmern entfernt worden war, befand sich in der Mitte der Wohnung ein besonders großes Zimmer, in das U. B... und U. M... durch Einziehen von Leichtbauwänden über die gesamte Zimmerlänge einen abschließbaren Verbindungsgang zwischen den beiden Wohnungsteilen einbauten sowie an der zum V.weg gerichteten Seite einen Abstellraum. Wie im Bekennervideo angekündigt, setzten die Angeklagte Z... U. B... und U. M... ihre Vorbereitung für weitere Anschläge und Tötungsdelikte fort. U. B... und U. M... fertigten Schussapparate aus Metallrohren und stellten eine Vorrichtung zur unauffälligen Begehung von Morden in der Öffentlichkeit her. Es handelt sich dabei um eine einem kleinen Tapeziertisch ähnelnde Holzkiste mit Tragegriffen. In diese konnte eine Schusswaffe eingebaut und dort auch abgeschossen werden, wobei mithilfe eines ebenfalls darin verbauten Laserpointers zielgenaues Schießen ermöglicht wurde. Daneben setzten sie auch ihre Ausspähungen fort. 664 Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 07. September 2011 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 07. September 2011 die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt zu überfallen. 665 Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen. 666 Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können. 667 Da der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der ausführenden Täter vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer beiden außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie,

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents