652
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die
Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B...
und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde.
Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten
von Mi. Kie... und M. A.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
653
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod von Menschen herbeizuführen, die als
Repräsentanten des Staates zu einer Gruppe ihrer politischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen
politischen, staatsfeindlichen Ziele erreichen, nämlich die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung
und Aufklärung der Tat zum Nachteil von Polizeibeamten. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass die beiden
Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatten. Die Opfer waren vielmehr, was die Angeklagte wusste, ohne dass
eine Beziehung zwischen ihr und den Opfern bestanden hätte, als Polizeibeamte lediglich Repräsentanten einer
politischen Feindbildgruppe, nämlich Vertreter des ihnen verhassten Staates. Sie sprach den Opfern bei der Erbringung
ihres Tatbeitrags aus politischen, staatsfeindlichen Gründen, nämlich zur Bloßstellung der staatlichen Organe, ihr
Lebensrecht ab.
654
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass die Opfer mit keinem
Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, waren Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und von der
Angeklagten Z... gewollt.
655
Auch sie entfaltete keine Bemühungen, die Vollendung der Tat zulasten des Polizeibeamten A... zu verhindern.
656
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der
von ihr, U. B... und U. M... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
657
Die Angeklagte Z... zwar bei ihren Handlungen vollumfänglich schuldfähig.
658
Der Geschädigte A... befand sich vom 25. April 2007 bis 16. Mai 2007 in intensivmedizinischer Behandlung im Klinikum
L... Er musste mehrmals operiert werden. Bis heute steckt ein Teil eines Projektils in seinem Gehirn. Vom 16. Mai 2007
bis 18. Juli 2007 befand sich der Geschädigte in stationärer, bis 23. August 2007 in teilstationärer Behandlung. Er leidet
bis heute an den Folgen der Tat. So ist sein Hörvermögen auf dem rechten Ohr eingeschränkt, sein Gleichgewichtssinn
ist beeinträchtigt und er leidet an posttraumatischen Beeinträchtigungen mit der Folge von Schlafstörungen. Es besteht
bei ihm eine erhöhte Epilepsiegefahr. Zudem leidet er an Phantomschmerzen. Der Grad der Behinderung des
Geschädigten A... beträgt 70 %. Zwischenzeitlich ist er im polizeilichen Innendienst tätig. Seinen Traumberuf als
Polizeibeamter im Außendienst konnte er wegen der Folgen seiner Verletzungen aufgrund des Anschlags nicht mehr
ausüben.
659
Bekennervideo – dritte Fassung (Paulchen Panther)
Nach den Taten zulasten von M. Ku... am 04. April 2006 und zulasten von H. Yo... am 06. April 2006 in Dortmund und
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