591
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte,
entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der
Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer
ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit
sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie
erreicht werden würde.
592
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der
von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
593
Sie entfaltete keine Bemühungen, die Vollendung der Tat zulasten des Angestellten Re... zu verhindern.
594
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
595
Der Zeuge Re... wurde nach der Tat etwa zwei Wochen lang im Krankenhaus auf der Intensiv- und dann auf der
Normalstation behandelt. Die Milz musste bei der Operation entfernt werden. Nach der Entlassung aus der Klinik
unterzog er sich sechs bis neun Monate lang einer psychologischen Behandlung und litt unter zahlreichen Infekten. Er
war zunächst vier Monate lang arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach einer erfolglosen Eingliederungsmaßnahme mit
verringerten Arbeitszeiten musste er sich wegen starker Schmerzen einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen. Diese
führte zu keiner Besserung, so dass er dann ab August 2008 – also knapp zwei Jahre nach der Tat – nochmals ein Jahr
lang arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde. Anschließend ließ er sich zum Tischler umschulen. Dabei stellte sich
heraus, dass er aufgrund der Schussverletzung nicht mehr als 20 Kilogramm heben durfte und deshalb nicht alle
Tischlertätigkeiten ausüben konnte. Die Berufsgenossenschaft finanzierte aus diesem Grund eine weitere
Eingliederungsmaßnahme, so dass der Geschädigte nunmehr einen Büroberuf ausübt. Aufgrund der Entfernung der
Milz litt er seit der Tat unter zahlreichen Infekten.
596
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 07. November 2006 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer
Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte
Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in
bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am späten Nachmittag des 07. November 2006 die Sparkassenfiliale in
der K. P. Straße in Stralsund zu überfallen.
597
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M...
und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die
Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit
durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation
angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden
Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der
P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung
und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des
unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die
Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
598
Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden
vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung
NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall
entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten
Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die
Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines
der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.
599
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie,
dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die
Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der
Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen,
schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
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