582 U. B... verließ daraufhin den Kassenraum, gab einen Schuss ab und rannte zurück in den Servicebereich der Bank. Er richtete den Revolver auf den Kopf des dort anwesenden Bankangestellten Re... und rief, er werde den Zeugen erschießen, wenn nicht sofort der Filialleiter erscheinen würde. Dabei drehte er dem Zeugen Re... den Rücken zu. Der Zeuge Re... umgriff U. B... in dieser Situation mit beiden Armen von hinten, um ihn festzuhalten. U. B... entwand sich der Umklammerung durch den Zeugen und drehte sich dem Zeugen von vorne zu, wobei ihn dieser aber weiterhin festhielt. Dann schoss U. B... gemäß ihrer gemeinsamen Tatplanung dem Geschädigten Re... gezielt aus circa 20–30 cm Entfernung in den Bauch. Der Zeuge Re... ließ, nachdem ihn der Schuss getroffen hatte, U. B... los und fiel schwer verletzt zu Boden. 583 U. B... hielt es bei der Schussabgabe für möglich, dass der von ihm ins Körperzentrum des Bankangestellten abgegebene Schuss dessen Tod herbeiführen könnte, womit er sich abfand. Den möglicherweise tödlichen Schuss gab U. B... ab, um, was dem gemeinsamen Tatplan entsprach, unerkannt vom Tatort flüchten zu können und damit seine Täterschaft hinsichtlich des Überfalls zu verbergen. U. B... hielt es nach der Schussabgabe für möglich, dass er durch diesen Schuss in den Bauch des Zeugen bereits alles, was zur Herbeiführung von dessen Tod nötig war, getan hatte. 584 U. B... ging aufgrund der Mitteilung der Kassenkraft, der Tresor sei zeitschlossgesichert, davon aus, er könne den Tresor auch von zwei zur Tresoröffnung berechtigten Bankangestellten nicht sofort öffnen lassen. Daher war er der Meinung, er werde sich das im Tresor befindliche Geld aufgrund der zeitlichen Verzögerung nicht mehr verschaffen können. Er floh deshalb unmittelbar nach dem Schuss auf den Zeugen Re... ohne Beute aus der Bank. Rettungsbemühungen zugunsten des Opfers Re... entfaltete er nicht. 585 Das von U. B... verschossene Projektil drang durch die Haut des Zeugen Re... im Bereich des linken Oberbauchs in dessen Körper ein. Anschließend durchtrennte es seine Bauchwandmuskulatur und überwand den Bereich von Magen und Darmschlingen. Sodann eröffnete das Projektil sowohl arterielle als auch venöse Milzgefäße, was zu einer heftigen Blutung nach innen führte. Das Projektil trat dann nach Durchtrennen der Rückenmuskulatur und der Haut im linken Rückenbereich wieder aus dem Körper aus. 586 Der Zeuge Re... konnte durch eine Notoperation gerettet werden. Ohne ärztliches Eingreifen wäre er kurz nach dem Schuss verstorben. 587 Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben am 05. Oktober 2006 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht U. B... vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von den drei Personen genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch U. B... einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätte U. B... im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte die Angeklagte Z... – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu den Mitgliedern des NSU, zu deren bisherigen Leben im Untergrund und zu Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet. 588 Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass U. B... nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würde können sowie, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkasse in der K.straße in Zwickau. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst. 589 Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstands mit, dass die in der Sparkassenfiliale anwesenden Personen mit einer Schusswaffe bedroht werden würden und dass deshalb, entsprechend ihrer Absicht, dann die Wegnahme von Geld durch U. B... vom Personal der Bank geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten. 590 Bei ihrer Handlung nahm sie den Tod eines Menschen, der die Beuteverschaffung, deren Sicherung oder die Flucht des U. B... verhindern wollte, durch den vereinbarten Schusswaffengebrauch billigend in Kauf. Sie erbrachte ihren Tatbeitrag, um es U. B... zu ermöglichen, einen möglicherweise tödlichen Schuss auf eine Person am Tatort abzugeben, damit U. B..., ohne identifiziert zu werden, von dort fliehen konnte. Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte,

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