574
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren
zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle seines Todes der von ihr, U. B... und U. M...
gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte
Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf
diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch
diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen
mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam
erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern
und diesen zu sichern.
575
Diese Funktionen hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.
576
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, eine
mitgeführte Schusswaffe gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der
Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von
Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht
zustand. Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und
Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge erst finanziell und praktisch
weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie keiner
regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um
die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen,
vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung,
Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
577
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der
Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei dem Überfall eine
scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von
Überfallopfern, die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht oder eine Täteridentifizierung gegebenenfalls
mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei
als notwendige Folge ab.
578
In Ausführung dieses gemeinsamen mit der Angeklagten Z... und U. M... gefassten Gesamtplans begab sich U. B... am
05. Oktober 2006 gegen 12:00 Uhr in die Sparkassenfiliale in der K.straße in Zwickau. Er führte dabei plangemäß eine
scharfe Schusswaffe, nämlich einen Revolver Alfa Proj, Kaliber 38 Spezial, mit sich. Sein Gesicht war durch eine Maske
verdeckt.
579
U. B... richtete die Waffe nach Betreten der Bank zunächst auf die im Servicebereich tätigen Bankangestellten Ro... und
Sei... und forderte beide auf, den Tresor zu öffnen. Durch die Drohung mit dem Erschießen der Angestellten
beabsichtigte U. B..., wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, dass die von ihm geplante Wegnahme
des im Tresor vorhandenen Bargelds ermöglicht und geduldet würde. Er handelte in der dargestellten Weise, um sich,
der Angeklagten Z... und U. M... die erhoffte Beute, auf die sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten, zuzueignen.
580
Nachdem beide Zeuginnen seinem Ansinnen trotz der Drohung mit der Waffe nicht nachkamen und sich nicht
bewegten, nahm U. B... einen dort befindlichen Tischventilator und schlug ihn der Zeugin Sei... auf den Arm und der
Zeugin Ro... auf den Kopf. Frau Ro... ging dann zum verglasten Kassenraum, wobei ihr U. B... folgte.
581
U. B... hielt der dort beschäftigten Zeugin N... die Waffe vor ihr Gesicht und forderte sie auf, den Tresor zu öffnen. Die
Zeuginnen Ro... und Neu... teilten ihm mit, dass der Tresor nur von zwei hierzu berechtigten Angestellten der Bank
geöffnet werden könne. Die Zeugin Ro... erklärte U. B..., sie hole deshalb den Filialleiter und verließ daraufhin den
Kassenraum. Sie holte jedoch nicht den Filialleiter, sondern flüchtete in einen an die Schalterhalle anschließenden
Küchenraum. Die Zeugin Neu... erklärte U. B... unterdessen nochmals, dass zum Öffnen des Tresors eine zweite
berechtigte Person nötig sei und dass der Tresor zudem zeitschlossgesichert sei.
U. B... verließ daraufhin den Kassenraum, gab einen Schuss ab und rannte zurück in den Servicebereich der Bank. Er
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