513
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer
Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich
die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und
die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei
bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste,
vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlichen
südländischen Abstammung, lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der
"Ausländer". Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrags aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich
zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der
staatlichen Organe, sein Lebensrecht ab. Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der
Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des
gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.
514
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der
von ihr, U. B... und U. M... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
515
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
516
Nachdem die Angeklagte Z..., sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 22. November 2005 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer
Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte
Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in
bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Nachmittag des 22. November 2005 erneut die in einem Containerbau
untergebrachte Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz zu überfallen. Sie einigten sich darauf, bei der
Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
517
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu
werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der
Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und
aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden
und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung,
also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der
Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion
auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.
Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame
Wohnung, zurückkehren zu können.
518
Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden
vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung
NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall
entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten
Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die
Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines
der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.
519
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie,
dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die
Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der
Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen,
schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
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