499
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer
Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich
die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und
die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z..., war dabei
bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste,
vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlich
südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der
"Ausländer". Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich
zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der
staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab.
500
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem
Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der
Angeklagten Z... gewollt.
501
Die Angeklagte handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von
ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
502
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
503
Nachdem die Angeklagte Z..., sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 15. Juni 2005 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das
die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie,
arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem Laden in der ... 4 in München, in dem sich ein
Schlüsseldienst befand, tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach
südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen
und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am frühen Abend des 15. Juni 2005 in
München durch Erschießen zu töten.
504
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
505
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in München vor Ort tätig zu werden. Sie
sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im
Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der
Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren
Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die
Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine
sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine
schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei
Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der
Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
506
Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden
vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung
NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Anschlag nur
durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung
und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU für den Fall des Todes ihrer außerhalb der
Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung
NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit
Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und
Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden.
Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren
Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
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