491
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung,
ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die
beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung
NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der
Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren
bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere
Personen zu vernichten.
492
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung
zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. ... und U.
M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte
Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf
diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.
493
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die
beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten
von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83,
verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.
494
Zur Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 08. Juni 2005 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und
unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit einem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der
Autovermietung Zwickau, Inhaber ... für die Zeit vom 08. bis zum 09. Juni 2005 einen Pkw Octavia.
495
Mit diesem Pkw fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten
Gesamtplans nach Nürnberg. Dort begaben sie sich am 09. Juni 2005 in die ... Straße 3, wo an diesem Tag der
türkisch-stämmige I. Y... in seinem Imbiss-Stand arbeitete. Aufgrund seiner durch sein Aussehen naheliegenden
südländischen Abstammung gehörte I. Y..., zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten
Opfergruppe. Am 09. Juni 2005 zwischen 09:50 Uhr und 10:15 Uhr befand sich I. Y... hinter dem Tresen des ImbissStandes und versah sich keines Angriffs auf sein Leben als U. B... und U. M... an ihn herantraten. U. B... und U. M...
kam es darauf an, ihr Opfer überraschend zu attackieren, um so von vorneherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe
zu unterbinden.
496
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gab entweder U. B... oder U. M... sofort und für I. Y... völlig unerwartet mit der
Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war,
fünf Schüsse auf das Opfer ab, um es zu töten. I. Y... erlitt einen Streifschuss an der rechten Wange, einen
Kopfdurchschuss von der rechten Ohrmuschel mit einem Austritt am linken Ohrläppchenansatz, zwei
Rumpfsteckschüsse an der rechten Brustkorbseite und einen Rumpfdurchschuss von der linken Seite des mittleren
Brustbeindrittels mit einem Ausschuss unmittelbar vor dem linken Schultersteg. Nach der Schussabgabe flohen U. B...
und U. M... vom Tatort, an dem sie I. Y... lebensgefährlich verletzt zurückließen, und anschließend mit dem Pkw
Octavia aus N.. I. Y... verstarb am Tatort an den Folgen eines der Rumpfsteckschüsse, der die
Unterschlüsselbeinschlagader zerstört hatte.
497
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung
am 09. Juni 2005 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer
vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße
in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren
Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod
gefunden, hätte die Angeklagte Z... – ebenfalls dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – das Bekennervideo der
Vereinigung zu den bereits begangenen Serienstraftaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen
Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und
hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
498
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die
Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. M...
und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren
daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von I. Y.... Dessen waren sich die Angeklagte Z...,
U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer
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