460
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die
Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der
von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie im Falle des Todes der
Männer im Zusammenhang mit der Tatausführung erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung
für die Begehung des Sprengstoffanschlags in der K.straße. Dessen waren sich die Angeklagte Z... U. B... und U. M...
bewusst.
461
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod einer Vielzahl von Menschen herbeizuführen, die
zu der Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählten. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen,
nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit
Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der
Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass die Opfer des Anschlags keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatten. Sie
waren vielmehr, was die Angeklagte wusste, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und den Opfern bestanden hätte,
aufgrund ihres Migrationshintergrundes lediglich Repräsentanten einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der
"Ausländer". In diese bezog sie auch die Personen ein, die sich in der K.straße und damit in der Nähe der anderen
Opfer aufhielten. Sie sprach den Opfern bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politisch-ideologischen Gründen,
nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung
der staatlichen Stellen, ihr Lebensrecht ab.
462
Auch sie ging davon aus, dass nach der Zündung der Bombe die Opfer im Wirkungsbereich der Bombe aufgrund ihrer
Handlungsweise sterben würden. Sie unternahm nichts, um ihnen zu helfen.
463
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass die Opfer mit keinem
Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, waren Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und von der
Angeklagten ... gewollt.
464
Durch das Auslösen des Sprengsatzes kam es zu einem explosionsartigen Freiwerden einer 2000° C heißen Gaswolke.
Dadurch wurden schlagartig die mehr als 700 um die Flasche in dem Hartschalenkoffer drapierten Metallnägel, die
Splitter der explodierten Gasflasche selbst, Fragmente des zerstörten Koffers und Teile des Fahrrads beschleunigt und
unkontrolliert in alle Richtungen geschleudert. Die Schaufenster und das Fenster der Eingangstür sowie das Fenster im
hinteren Teil des Friseurgeschäfts barsten. Auch die Schaufenster der Läden in den angrenzenden Anwesen K.straße
27, 31 und 33 implodierten. In dem Friseurladen explodierten mehrere Sprayflaschen. Die 10 cm langen Metallnägel der
Nagelbombe flogen bis zu 150 m, kleinere Splitterteile bis zu 250 m weit. Die Nägel wurden aufgrund der Explosion zum
Teil bis in die Geschäfte der an die K.straße 29 angrenzenden Anwesen hinein geschleudert. So fanden sich Nägel
nicht nur vor den Geschäften und Lokalen der Anwesen K.straße 52/54, 58, 60, 62 und 21, sondern auch im jeweiligen
Innenbereich. In sämtlichen Lokalitäten waren die Schaufensterscheiben zu Bruch gegangen. Die aufgrund der
Detonation freigesetzten, durch die Luft geschleuderten Nägel entwickelten dabei eine solche Wucht, dass sich in etwa
15 m Entfernung vom Sprengzentrum ein Nagel in eine Holzsäule des Anwesens K.straße 25 bohrte. Ein Nagel schlug
in der vorderen Stoßstange eines vor dem Anwesen K.straße 25 geparkten Pkw Opel Astra ein und blieb stecken. Ein
weiterer Nagel bohrte sich in Höhe von etwa 6,5 m in die Fassade des Anwesens K.straße 50 im 1. Stock, etwa 20 m
vom Sprengzentrum entfernt. Ein Mercedes Benz Sprinter, der schräg gegenüber des Friseurladens auf der anderen
Straßenseite in einer Entfernung von etwa 9 m zu dem Sprengzentrum entfernt geparkt war, wies ebenfalls mehrere
Einschläge von Nägeln auf, wobei ein Nagel im Heck sowie ein weitere Nagel in der linken Schlussleuchte steckte.
Splitter der Gasflasche fanden sich ebenfalls in verschiedenen Bereichen: so steckte eine scharfkantige gezackte, etwa
20 cm lange Stahlplatte in der vorderen Stoßstange eines vor dem Anwesen 25 geparkten Pkw Opel Astra. Bis in den
Einmündungsbereich zur Schanzenstraße, mehr als 40 m vom Sprengzentrum entfernt, wurde der Sockel der
Gasflasche geschleudert. Ein 300 g schweres, scharfkantiges Fragment der Gasflasche flog wenigstens 20 m weit.
Weitere scharfkantige Fragmente der Gasflasche wurden auf den dem Anwesen Nummer 29 gegenüberliegenden
Gehweg beziehungsweise den vor dem Anwesen befindlichen Parkstreifen geschleudert.
465
Durch die erzeugte Druckwelle und durch die Splitterwirkung der Nägel, der Fragmente der zerplatzten Gasflasche und
des zerstörten Koffers sowie durch Glassplitter wurden insgesamt 23 Personen verletzt. Nur aufgrund glücklicher
zufallsbedingter Umstände wurde keines der Opfer getötet.
Weitere neun Personen, nämlich R. Ka... T. Tü... Y. S. Şe..., Te... E., Eb. Ak..., Z. K..., U. Yi.., E. A... und S. Ka...
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents