417 Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei diesem Überfall eine Pumpgun und eine Faustfeuerwaffe, von denen mindestens eine geladen war, mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab, 418 Zur Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Tatplans mietete U. B... am 30. April 2004 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit einem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 13. bis zum 18. Mai 2004 ein Wohnmobil. 419 Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans am 14. Mai 2004 nach Chemnitz. Gegen Mittag betraten sie mit Tüchern über Mund und Nase und mit Basecaps maskiert die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz. Plangemäß führten sie eine Faustfeuerwaffe und eine Pumpgun, von denen mindestens eine geladen war, mit sich. Einer von ihnen ging von hinten auf die Kundin Sch... zu, die bei der Sparkassenangestellten Kö... gerade Geld einzahlen wollte, hielt ihr die Faustfeuerwaffe in den Nacken und forderte sie auf, sich hinzulegen, um den Überfall ungestört durchführen zu können. Die Kundin Sch... kam dieser Aufforderung nach. Sodann wandte er sich der Sparkassenangestellten Kö... zu, hielt ihr die Faustfeuerwaffe an den Kopf und forderte sie auf, zum Tresor zu gehen, um dessen Inhalt an sich zu bringen. Unter dem Eindruck dieser Bedrohung ging sie mit dem Täter, der ihr weiterhin die Faustfeuerwaffe an den Kopf hielt, zum Tresor, öffnete ihn und gab ihm das dort befindliche Geld und Reiseschecks. Zur selben Zeit hielt der andere der beiden der Sparkassenangestellten Ah... die Pumpgun an die Schläfe und rief: "Überfall!". Um seiner Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen, schlug er ihr zudem mit der Pumpgun auf den Kopf. Der zweite Täter wandte sich nunmehr dem Sparkassenangestellten W... zu, den er mit der Faustfeuerwaffe bedrohte, um an Geld zu kommen. Da die beiden Täter schneller an weiteres Geld kommen wollten, drohten sie laut, sie würden, Geiseln nehmen oder die Angestellten erschießen, um das Öffnen der Kassen zu erreichen. Unter dem Eindruck dieser Drohungen öffneten die Sparkassenangestellten die Schalterkassen, aus denen U. B... oder U. M... weitere Geldscheine an sich nahmen. Sodann flüchteten beide Täter unter Mitnahme der Beute in Höhe von 33.175 € und Reiseschecks im Wert von 4.250 €, die sie zum gemeinsamen Verbrauch mit der Angeklagten Z... in der gemeinsamen Wohnung versteckten. 420 U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit den Waffen, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen und weiter zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld und Reiseschecks führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen und weiter, um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld und den Reiseschecks zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten. 421 Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben am 14. Mai 2004 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwichau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandene Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet. 422 Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst. 423 Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit einer Pumpgun und einer Faustfeuerwaffe, von denen mindestens eine geladen war, bedroht werden würden und deshalb, entsprechend ihrer Absicht, das Personal der Sparkasse die Wegnahme von Bargeld durch U. B... und U. M... dulden würde und es infolge der Bedrohung weiter zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld und Reiseschecks kommen würde. Sie handelte ferner in der Absicht, sich und den beiden Männern die Beute zuzueignen und weiter, um sich und die beiden Männer an ihr zu bereichern. Dabei wusste sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten. Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten

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