361
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der
Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall
eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von
Überfallopfern, die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht oder eine Täteridentifizierung gegebenenfalls
mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei
als notwendige Folge ab.
362
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. B... und U. M... am
25. September 2002 gegen 09:00 Uhr in die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau. Sie waren mit Tüchern
vor dem Gesicht maskiert. Einer von ihnen trug eine Mütze, der andere ein helles Basecap. Bewaffnet waren sie
plangemäß mit einer kurzläufigen scharfen Faustfeuerwaffe und einem Reizgassprühgerät. Einer der beiden besprühte
eine Kundin, die sich an einem Schalter der Sparkasse befand. Der andere begab sich zu dem Tisch der
Sparkassenangestellten W... die gerade einen Kunden bediente, hielt die scharfe Faustfeuerwaffe in der Hand und rief:
"Überfalll". Dann dirigierte er sie, indem er die Waffe in ihren Rücken hielt, in das Büro der Sparkassenangestellten Ro...
die er mit der Waffe bedrohte, indem er sie an ihren Kopf hielt. Dabei rief er: "Zum Tresor!". Unter dem Eindruck dieser
Bedrohung gingen die beiden Sparkassenangestellten zum Tresor, der offenstand, weil dort Geld in Säcke verpackt
wurde. Dort nahm er sodann unter Fortwirkung der Drohung auf die Sparkassenangestellten das Geld aus dem Tresor.
Als sich die Sparkassenangestellte Ro... umdrehte, sah sie den weiteren Täter, den sie vorher nicht wahrgenommen
hatte, der ihr sofort Reizgas in das Gesicht sprühte. Einer der beiden Täter rief: "Das kann doch nicht alles sein!". Ihr
wurde vom Täter wiederum Reizgas in das Gesicht gesprüht. Unter dem Eindruck dieser Behandlung rief sie: "Der
andere Teil liegt dort!" und verwies auf die Kasse als Aufbewahrungsort des Geldes. Dort besprühte einer der Täter die
Sparkassenangestellte Po... mit Reizgas, die infolgedessen ein starkes Brennen im Gesicht verspürte, und entnahm
unter Ausnutzung dieser Behandlung der Geschädigten Po... das Geld aus der Kasse. Sodann flüchteten U. B... und U.
M... unter Mitnahme der Beute in Höhe von etwa 48.400 Euro und eines Metallbehältnisses, in dem sich zwölf
Blankosparbücher der Sparkasse befanden.
363
U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung mit den Schusswaffen und mit dem Einsatz des Reizgases, wie
vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde, Sie handelten in
der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... die Beute, auf die sie, wie sie wussten, keinen Anspruch
hatten, zuzueignen.
364
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung
am 25. September 2002 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden
Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der
P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren
Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten beide Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden,
hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der
Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zur Identität der Mitglieder des NSU, zu deren bisherigen Leben im
Untergrund und zu Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
365
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die
Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U.
B... – gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher
unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U.
B... und U. M... bewusst.
366
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der
Sparkassenfiliale anwesend waren, mit einer Schusswaffe bedroht und mit Reizgas besprüht werden würden und dass
aufgrund der Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. M... und U. B... vom Personal der
Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich
und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch darauf hatten.
367
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei
Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M..., – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe
Schusswaffe bei sich führen würden. Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und
Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die
Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für
die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.