353
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und
U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die
Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit
durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation
angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden
Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu
schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der
Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen
bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit,
ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
354
Da der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der ausführenden
Täter vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der
Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass
entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Überfall nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten
Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer beiden außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig
die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch
eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.
355
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie,
dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die
Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der
Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen,
schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
356
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung,
ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass beide
Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU
zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der
Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren
bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere
Personen zu vernichten.
357
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. M... und U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung
zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle des Todes beider Männer der von ihr,
U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr
zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden
würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.
358
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen
Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die
erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die
Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten
Überfall im Jahr 1998 übernommen.
359
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung eine mitgeführte
Schusswaffe gegen anwesende Personen einzusetzen und durch den Einsatz von Reizgasspray das Personal dazu zu
veranlassen, ihnen das in der Sparkassenfiliale vorhandene Bargeld und andere Wertgegenstände auszuhändigen oder
deren Wegnahme durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für
sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.
360
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und
Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter
ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter
keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen,
um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen,
vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung,
Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der