301 Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten. 302 Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Die Angeklagte Z... U. B... und U. M... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibendeh in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten. 303 Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzepts überein, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigte öffentliche Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers wollten sie in diesem Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich der Taten erbringen. 304 In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... spätestens am 27. Juni 2001 nach Hamburg in die ... 39, wo der türkisch-stämmige S. T... in seinem Lebensmittelladen arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte S. T... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Am Vormittag des 27. Juni 2001 zwischen 10:45 Uhr und vor 12:00 Uhr betraten U. B... und U. M... den Laden, um S. T... zu töten. S. T... befand sich zu diesem Zeitpunkt in seinem etwa 24 m² großen Laden im Bereich des Durchgangs zur Kasse zwischen dem Tresen links vom Eingang und einem Stapel Eierkartons und wandte sich den beiden eintretenden Männern zu. Er versah sich dabei keines Angriffs auf sein Leben. Aus diesem Grund fehlte ihm die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, ihr Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden. 305 Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan schoss U. B... oder U. M... dementsprechend sofort und für das Opfer vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, dem Geschädigten ins Gesicht, wobei das Geschoss in die linke Wange eindrang, Kiefernhöhle und Nasenhöhle durchschlug und über dem rechten Jochbeinbogen steckenblieb. S. T... ging daraufhin zu Boden. 306 Der andere der beiden Männer schoss daraufhin mit der Pistole Bruni Modell 315 Kaliber 6,35 mm mit der Waffennummer ****89 dem Geschädigten zweimal in den Hinterkopf, wobei die Geschosse in der Hirnrinde des linken Schläfenlappens sowie im rechten Stirnhirnpol steckenblieben. U. B... und U. M... schossen auf das Opfer, um es zu töten. 307 Gemäß ihrer Absprache fotografierte entweder U. B... oder U. M... nach der Abgabe der Schüsse das auf seiner linken Seite auf dem Boden liegende Opfer und flüchteten anschließend vom Tatort. Das Opfer ließen sie sterbend im Durchgang zum Kassenbereich liegen. 308 S. T... verstarb noch am Tatort als Folge der drei Kopfsteckschüsse an einer Hirnlähmung mit zentraler Regulationsstörung. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung

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