285 In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen. 286 Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten. 287 Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Fall ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. 288 Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten. 289 Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzeptes überein, eine Neufassung der erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigten öffentlichen Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers wollten sie in ihrem beabsichtigten Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich der Taten erbringen. 290 In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am 13. Juni 2001 nach Nürnberg in die ... Straße, wo an diesem Tag der türkisch-stämmige A. Öz... in seiner Änderungsschneiderei arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte A. Öz... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. 291 Am 13. Juni 2001 zwischen 16:10 Uhr und 21:25 Uhr war A. Öz... in der Änderungsschneiderei und versah sich keines Angriffs auf sein Leben, als U. B... und U. M... das Geschäft betraten und an ihn herantraten. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden. 292 Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gab entweder U. B... oder U. M... sofort und für A. Öz... völlig unerwartet mit der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, zwei Schüsse auf den Kopf A. Öz... ab, um ihn zu töten. A. Öz... erlitt einen Schuss von vorne in das Gesicht und einen weiteren Schuss in seine rechte Schläfe. Nach der Schussabgabe fotografierten U. B... und U. M... das Opfer und flohen vom Tatort, an dem sie A. Öz... lebensgefährlich verletzt zurückließen. A. Öz... verstarb noch am Tatort an einer durch die Schüsse erlittenen zentralen Lähmung in Verbindung mit der Aspiration von Blut. 293 Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 13. Juni 2001 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. 294 Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – ebenfalls dem gemeinsamen gefassten Tatplan entsprechend – das Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serienstraftaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet. Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die

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