285
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie,
dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die
Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der
Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen,
schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
286
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung,
ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die
Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU
zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des
NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens
im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
287
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung
zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Fall ihres Todes der von ihr, U. B... und U.
M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte
Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf
diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.
288
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die
beiden Männer bei dieser und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von
Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden
und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.
289
Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzeptes überein, eine Neufassung der erst zu einem
späteren Zeitpunkt beabsichtigten öffentlichen Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten.
Hierfür sollten die beiden Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit
dem Foto des Tatopfers wollten sie in ihrem beabsichtigten Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die
Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich der Taten erbringen.
290
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am
13. Juni 2001 nach Nürnberg in die ... Straße, wo an diesem Tag der türkisch-stämmige A. Öz... in seiner
Änderungsschneiderei arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung
gehörte A. Öz... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe.
291
Am 13. Juni 2001 zwischen 16:10 Uhr und 21:25 Uhr war A. Öz... in der Änderungsschneiderei und versah sich keines
Angriffs auf sein Leben, als U. B... und U. M... das Geschäft betraten und an ihn herantraten. U. B... und U. M... kam es
darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu
unterbinden.
292
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gab entweder U. B... oder U. M... sofort und für A. Öz... völlig unerwartet mit
der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt
war, zwei Schüsse auf den Kopf A. Öz... ab, um ihn zu töten. A. Öz... erlitt einen Schuss von vorne in das Gesicht und
einen weiteren Schuss in seine rechte Schläfe. Nach der Schussabgabe fotografierten U. B... und U. M... das Opfer und
flohen vom Tatort, an dem sie A. Öz... lebensgefährlich verletzt zurückließen. A. Öz... verstarb noch am Tatort an einer
durch die Schüsse erlittenen zentralen Lähmung in Verbindung mit der Aspiration von Blut.
293
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung
am 13. Juni 2001 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer
vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße
in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen
sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
294
Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – ebenfalls dem gemeinsamen
gefassten Tatplan entsprechend – das Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serienstraftaten
versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des
NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren
Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die