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Nachdem der vermeintliche Kunde nicht, wie gegenüber D. Ma... angekündigt, alsbald in den Laden zurückgekommen
war, öffnete der Geschädigte D. Ma... die Dose mit dem Sprengsatz jedoch nicht sofort, sondern ließ den Korb zunächst
weiter im Kassenbereich stehen. Einige Tage später verbrachte die Ehefrau des Geschäftsinhabers, S. Af..., den
Weidenkorb samt Inhalt in den rückwärtigen Aufenthaltsraum, wo sie den Korb auf einem dort befindlichen Tisch
abstellte. Erst am 19. Januar 2001 gegen 07:00 Uhr öffnete die damals 19-jährige Tochter des Ladeninhabers, M. Ma...
die sich keines Angriffs auf ihr Leben versah, aus Neugierde den Deckel der Blechdose. Damit löste sie, ohne dass es
ihr bewusst war, die elektrische Zündung des Sprengsatzes aus. In der geöffneten Metalldose sah sie eine blaue
Gasflasche aus Metall, erkannte die Vorrichtung jedoch nicht als Bombe und schloss den Deckel der Dose wieder. Da
ihr die tödliche Gefahr nicht bewusst war, traf sie keinerlei Abwehrmaßnahmen. Sie ging zur anderen Seite des Tisches,
auf dem der Korb mit dem Sprengsatz in der Blechdose stand, und bückte sich, um aus der dortigen Schublade einen
Spiegel zu holen. Dabei befand sich ihr Kopf auf Höhe der Tischplatte. Nachdem sich durch den Zeitablauf von etwa vier
Wochen seit dem Abstellen der Bombe vor Weihnachten fünf der sechs eingebauten Batterien entladen hatten,
explodierte der Sprengsatz zeitverzögert erst in diesem Augenblick. Im Bereich des Ladengeschäftes und damit im
Wirkungsbereich der Bombe hielten sich zu diesem Zeitpunkt ihre Mutter S. Af... ihre Schwester M2. Ma... und ihr Vater
D. Ma... auf. Diese rechneten mit keinerlei Angriffen auf ihr Leben und bereiteten sich auf ihre ersten Kunden – in der
Regel um diese Tageszeit Kinder auf dem Weg zur Schule – vor. Sie hatten infolgedessen auch keinerlei
Abwehrmaßnahmen gegen einen entsprechenden Angriff getroffen.
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S. Af... befand sich im Verkaufsraum hinter der Theke. M2 Ma... hielt sich im Durchgangsraum zwischen dem Verkaufsund dem Aufenthaltsraum neben dem dortigen Kühlschrank auf. D. Ma... war damit beschäftigt den Laden einzuräumen
und lud gerade Waren aus dem vor dem Geschäft geparkten Lieferwagen aus.
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Die Explosion setzte eine Druckwelle frei, die im unmittelbaren Bereich des Explosionszentrums zu tödlichen
Verletzungen der Lunge und des Herzens führen konnte. Zudem zerbarsten aufgrund der Explosion die
Gasdruckflasche, die daneben befindliche Whiskyflasche, die Blechdose, der Korb und der Tisch und setzten zahlreiche
Metall-, Glas- und Holzsplitter sowie aus diesen Materialien bestehende Trümmer frei, darunter fünf flächige,
scharfkantig abgerissene Metallfragmente mit einem Gewicht von 20 g, 39 g, 62 g, 90 g und 113 g, die mit einer
Geschwindigkeit von 300 m/sec beschleunigt wurden. Des Weiteren wurde durch die Explosion eine extreme Hitze im
Bereich von 1.000°C bis 2.000°C freigesetzt, der wegen der Nähe zur Bombe vor allem die Geschädigte M. Ma...
ausgesetzt war.
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Da sich die Geschädigte M. Ma... zum Zeitpunkt der Explosion gerade neben dem Tisch gebückt hatte, wurden
zufallsbedingt der Hauptdruck und ein Teil der mit der Explosion verbundenen extremen Hitze durch den Tisch
aufgefangen und von der Geschädigten abgehalten. Wäre sie, wie noch kurz vorher, gestanden, hätte sie nahezu keine
Überlebenschancen gehabt.
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Die Geschädigte M. Ma... erlitt explosionsbedingt Verbrennungen von circa 5 % der Hautoberfläche, eine
Orbitabodenfraktur, eine beidseitige Trommelfellperforation sowie zahlreiche Schnittverletzungen am Kopf, im Gesicht,
an der rechten Hand und an beiden Beinen mit Schmaucheinsprengungen und Holzfremdkörpereinsprengungen. Nach
dem Anschlag war zunächst eine etwa zweimonatige stationäre Behandlung im Schwerstverbrannten-Zentrum des
Krankenhauses M... erforderlich.
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Die Geschädigte war in dieser Zeit meist intubiert. Sie befand sich eineinhalb Monate im künstlichen Koma. In den
folgenden Jahren bis zum Jahr 2007 musste sie sich einer Vielzahl von Folgeoperationen unterziehen. So waren noch
im Jahr 2001 zwei Ohrenoperationen erforderlich, im Folgejahr folgte noch eine weitere. Mehrere hölzerne
Einsprengungen wurden aus ihrer Oberlippe und aus dem Naseneingangsbereich operativ entfernt. Mittels zahlreicher
Laserbehandlungen in den Jahren 2002 bis 2007 wurde versucht, die erlittenen Schmutztätowierungen im Gesicht zu
beseitigen, die durch das Schwarzpulver entstanden waren. Eine vollständige Entfernung war allerdings nicht zu
erreichen. Aktuell leidet die Geschädigte noch an einer bleibenden Gehörschädigung rechts im Hochtonbereich von 20
% und einem beidseitigen Tinnitus. Bleibend sind auch zahlreiche sichtbare, die Geschädigte störende Narben und
multiple Schmutztätowierungen jeweils im Gesicht. Auch konnten diverse Holzsplitter im Kiefer bislang nicht entfernt
werden. Aufgrund der explosionsbedingten Folgen hat die Geschädigte ihr Abitur und ihr daran anschließendes Studium
erst mit einer Verzögerung von etwa eineinhalb Jahren abschließen können.
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Die Geschädigte M. Ma... erlitt nur zufallsbedingt keine tödlichen Verletzungen. Die durch den Explosionsdruck
herausgerissene Kühlschranktüre verfehlte die danebenstehende Geschädigte nur zufallsbedingt.
Auch S. Af... die durch Splitterflug tödliche Verletzungen hätte erleiden können, blieb nur durch Zufall unverletzt. Zudem