171 Ein Passant, der Geschädigte F. K..., der sich vor dem Edeka Markt aufgehalten hatte, verfolgte die beiden flüchtenden Täter. Einer der Täter drehte sich zum Zeugen K... um und schoss, gemäß ihrer gemeinsamen Tatplanung, dreimal gezielt aus einer Entfernung von circa 20 Metern in Richtung Kopf und Brust des Verfolgers. Der Schütze handelte, was dem mit der Angeklagten Z... gefassten Tatplan entsprach, und was sie auch wollte, um die Beute aus dem Überfall zu sichern. Bei den Schüssen nahmen der Schütze und seine beiden Komplizen den Tod des Opfers billigend in Kauf. Die drei Schüsse verfehlten den Zeugen K... zufallsbedingt nur knapp und führten deshalb nicht zu dessen Tod. Der Zeuge brach die Verfolgung daraufhin ab und versteckte sich hinter einem Fahrzeug, so dass ihn weitere Schüsse nicht mehr treffen konnten. U. B... und U. M..., die damit ihr Ziel erreicht hatten, ungehindert und unerkannt unter Mitnahme der Beute flüchten zu können, setzten ihre Flucht mit der Beute fort, um diese für die Zwecke der Personenvereinigung zu verwenden. 172 Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 18. Dezember 1998 während des gesamten Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der A. Straße in Chemnitz auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. 173 Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten. Er war daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat im Edeka Markt. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst. 174 Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstands mit, dass eine Person, die im Markt tätig war, mit einer Schusswaffe bedroht werden würde und dies, entsprechend ihrer Absicht, zu einer für den Inhaber des Marktes nachteiligen Vermögensverfügung führen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich und die beiden Männer zu bereichern, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf die Einnahmen des Edeka Marktes hatten. Sie erbrachte ihren Tatbeitrag mit einem Gewinnstreben um jeden Preis, da sie bei ihrer Handlung den Tod eines Menschen, der die Beuteverschaffung oder deren Sicherung verhindern wollte, durch den für diesen Fall verabredeten Schusswaffengebrauch billigend in Kauf nahm. Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden. 175 Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls schuf, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, den finanziellen Grundstock für die Vereinigung und damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. 176 Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. 177 In Folge der Bedrohung mit der Waffe litt die Hauptkassiererin K... an Angstzuständen, so dass sie drei Monate arbeitsunfähig krank war. Anschließend konnte sie ihre Beschäftigung in dem Edeka Markt wieder aufnehmen. 178 Den Geschädigten K... belastete in der Folgezeit der Gedanke an seinen naheliegenden und nur zufallsbedingt nicht eingetretenen Tod in erheblichem Maße. Ärztliche oder therapeutische Hilfe nahm er nicht in Anspruch. 179 Nunmehr verfügten die drei Untergetauchten seit ihrer Flucht erstmals über einen größeren Geldbetrag für ihren Unterhalt und die Verfolgung ihrer Ziele. Das Ein-Zimmer-Apartment in der A. Str. in Chemnitz erwies sich für drei Erwachsene auf Dauer als zu eng. Der Angeklagte A. E... half den drei Untergetauchten, indem er am 16. April 1999 auf seinen Namen einen Mietvertrag für eine größere Wohnung in der W. Allee in Ch. zur alleinigen Nutzung durch Z..., B... und M... abschloss. 180 Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 06. Oktober 1999 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Nachmittag des 06. Oktober 1999 die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz zu überfallen. 181 Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden,

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