147 Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... einigten sich darauf, dass sich ihre Gruppierung zu den von ihnen beabsichtigten Überfällen, die der Geldbeschaffung dienten, überhaupt nicht in der Öffentlichkeit bekennen würde. Weiter beschlossen sie, dass ihre Organisation sich zu den beabsichtigten Anschlägen nach deren Durchführung zunächst einmal ebenfalls nicht bekennen würde. Vielmehr planten sie, in der Tatphase den Seriencharakter ihrer Anschläge für die Öffentlichkeit erkennen zu lassen. Zudem vereinbarten sie, zum Zwecke einer späteren Veröffentlichung ein glaubhaftes Dokument zu erstellen, in dem sie – unter Wahrung ihrer Anonymität als Mitglieder – die Existenz ihrer erfolgreich agierenden rechtsextremistischen Vereinigung darstellten, die sich aller begangener Anschlagstaten bezichtigte. 148 Die Mitarbeit an der Erstellung eines derartigen Bekennerdokuments sagte die Angeklagte Z... gemäß einer später noch durchzuführenden Detailabsprache ebenfalls zu. 149 In dem Dokument wollte ihre Vereinigung unter einem Namen auftreten, der prägnant sein und ihre Ziele wiedergeben sollte. Zugleich wollten sie in dem Dokument ankündigen, ihre Serie schwerster Straftaten fortzuführen. Diese einheitliche Gruppenbezeichnung, die sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mit den Worten Nationalsozialistischer Untergrund – abgekürzt NSU – festlegten, benötigten sie für die Erstellung dieses Dokuments, um damit an die Öffentlichkeit treten zu können, ohne das Risiko zu erhöhen, wegen der begangenen Straftaten festgenommen zu werden. 150 Ihnen war bewusst, dass mit dem geplanten Bekenntnis einer rechten Gruppierung zu einer ganzen Anschlagsserie eine deutlich größere destabilisierende Wirkung bei Bevölkerung und Staat erreicht werden würde als bei einem singulären Bekenntnis gleich nach jeder einzelnen Tat. 151 Durch die Selbstbekennung der Organisation, ohne dass die Identität und Anzahl ihrer Mitglieder erkennbar sein sollten, würde nach ihrem Plan erst das von der Angeklagten Z..., U. M... und U. B... gemeinsam verfolgte Ziel der gesamten Anschlagsserie erreicht werden. Es sollte nämlich erst durch die Aufdeckung der Urheberschaft der Vereinigung für die Taten der Öffentlichkeit und den Behörden, die bis zu diesem Zeitpunkt nach der gemeinsamen Planung der Tätergruppe über die Motive der Tötungsserie im Unklaren sein sollten, vor Augen geführt werden, dass die Anschläge von einer rechten Terrororganisation aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven verübt worden waren. Die Gesellschaft, die Repräsentanten des Staates, alle Opfer und potenziellen Opfer sowie andere gewaltbereite Rechtsradikale sollten durch die Veröffentlichung darauf hingewiesen werden, dass eine rechtsextremistische Vereinigung existierte, die ungehindert und effektiv schwerste Straftaten ausgeführt hatte und vorhatte, diese in gleicher Art und Weise fortzuführen. Sie wollten dadurch Angst und Verunsicherung unter den potenziellen Opfergruppen schüren und den Staat als hilflose Institution vorführen, der nicht in der Lage wäre, die Taten aufzuklären und seinen Bürgern Schutz zu bieten. Zudem wollten sie andere Rechtsradikale durch das Vorbild ihrer Vereinigung veranlassen, ihrem Beispiel zu folgen. 152 Für den Fall, dass die Festnahme U. B... und U. M... durch die Ermittlungsbehörden konkret drohen sollte, beschlossen die beiden Männer, sich der Festnahme durch Selbsttötung zu entziehen. 153 In diesem Fall oder wenn sie auf andere Weise im Zusammenhang mit der Begehung einer Tat den Tod finden würden, so ihre gemeinsame Planung, wollten sie die Aufdeckung der Urheberschaft der Vereinigung für die Taten durch die Veröffentlichung eines noch zu fertigenden Bekennerdokuments zu der von ihnen beabsichtigten ganzen ideologisch motivierten Tatserie sicherstellen und alle in ihrer Wohnung im Zusammenhang mit ihnen, ihren Taten und ihren Unterstützern vorhandenen Beweismittel vernichten. 154 Die drei Personen kamen daher überein, dass sich die Angeklagte Z... nicht nur wegen der von ihr im Bereich der Wohnung zu erbringenden Legendierungstätigkeiten, sondern auch, um die vereinbarte Veröffentlichung des Bekennerdokuments und die Vernichtung der Beweismittel zuverlässig sicherstellen zu können, während jeder der künftigen Taten in der ortsfesten Zentrale ihrer Gruppe, also jeweils in deren gemeinsamer Wohnung, oder in deren Nähe aufhalten würde. Die Angeklagte Z..., so vereinbarten sie, sollte im Falle der Auflösung ihrer Vereinigung im Sinne einer Arbeitsteilung

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