anwesenden Polizeibeam\nnen und Polizeibeamten sowie den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern. Der Höchstwert von 85 dB(A) orien\ere sich an der Richtlinie 2003/10/EG über „MindestvorschriVen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)“, welche durch die Lärm- und Vibra\ons-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 in das na\onale Recht umgesetzt worden sei. Am ... März 2015 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmäch\gten Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte: 1. Es wird festgestellt, dass die beschränkende Verfügung Nr. 5 im Bescheid der Stadt München vom 27. Februar 2015 rechtswidrig ist. 2. Es wird festgestellt, dass die beschränkende Verfügung Nr. 6.1 im Bescheid der Stadt München vom 27. Februar 2015 rechtswidrig ist. 3. Es wird festgestellt, dass die beschränkende Verfügung Nr. 6.2 im Bescheid der Stadt München vom 27. Februar 2015 rechtswidrig ist, soweit dort auch das Mitühren von schwarzen Fahnen, von schwarz-weiß-roten Fahnen und Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“ verboten wurde. 4. Es wird festgestellt, dass die beschränkende Verfügung Nr. 6.3 im Bescheid der Stadt München vom 27. Februar 2015 rechtswidrig ist, soweit der Einsatz von Fackeln auf 2 Stück begrenzt wurde. 5. Es wird festgestellt, dass die beschränkende Verfügung Nr. 6.4 im Bescheid der Stadt München vom 27. Februar 2015 rechtswidrig ist, sofern hierin die Parolen „Wir sind wieder da!“ und „Zionisten - Mörder und Faschisten!“ verboten wurden und weiterhin Parolen und Sprechchöre verboten wurden, die die Assozia\on zu verbotenen Organisa\onen und Vereinigungen hervorrufen. Den Klageantrag Nr. 1 (Klage gegen die beschränkende Verfügung in Nr. 5 des Bescheides der Stadt München) nahm der Prozessbevollmäch\gte mit SchriVsatz vom ... April 2016 zurück. Die angegriffenen Beschränkungen seien offensichtlich rechtswidrig, da sie den Kläger in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG verletzten. Bei dem generellen Verbot des Mitührens von Trommeln habe die Beklagte nicht berücksich\gt, dass es sich bei dieser Versammlung nur um eine Standkundgebung von ca. 20 Personen gehandelt habe. Das befürchtete „Einschüchterungspoten\al“ bei Trommeln und Fackeln sei gering, sofern es sich lediglich um ortsfeste Kundgebungen handele. Die Versammlungsbehörde häBe auch die Anzahl der Trommeln beschränken können. Das generelle Verbot der Nutzung von Trommeln sei jedenfalls unverhältnismäßig. Schwarz-weißrot stehe nicht für den Na\onalsozialismus, sondern sei die Fahne des Deutschen Reiches seit der Reichsgründung im Jahr 1871 bis zum Ende des ersten Weltkrieges im Jahr 1918

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