braucht zwar nicht von der unter dem Bescheid stehenden UnterschriJ gedeckt und nicht in
der für die Akten besemmten UrschriJ enthalten zu sein; unerläßlich ist jedoch, daß er sich
auf der ausgehängten Ausferegung oder beglaubigten AbschriJ befindet oder daß, wenn
lediglich eine Benachrichegung ausgehängt ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG), sich aus dieser ergibt,
daß und wo der Bescheid eingesehen werden kann, der versehen mit der Belehrung, für den
Zustellungsempfänger zur Einsicht bereitgehalten wird. Der Beweis, daß bei der öffentlichen
Zustellung eines Bescheids das Erfordernis des § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG erfüllt worden ist, kann
dadurch erbracht werden, daß sich bei den Akten außer der den Vermerk nach § 15 Abs. 3 Satz
3 VwZG enthaltenden BescheidurschriJ die ausgehängte, mit einer Klagebelehrung versehene
Ausferegung oder beglaubigte AbschriJ befindet (BGH RzW 1970, 559 Nr. 26). Er ist aber dann
nicht zu führen, wenn wie hier die Akten lediglich die UrschriJ ohne eine Belehrung enthalten
und die ausgehängte Ausferegung nicht mehr vorhanden ist, also nicht erkennbar ist, ob sie
mit der Belehrung versehen war. Es ist möglich, daß die Entschädigungsbehörde mit ihrem
Schreiben vom 19. August 1963 dem Rechtsanwalt A. das Aushängeexemplar übersandt hat.
Dann hat sie sich dadurch aber des zulässigen Beweismilels für eine ordnungsgemäße
Belehrung begeben. Auch die Klagebelehrung muß in der den ZustellungsvorschriJen
entsprechenden Form nachgewiesen sein. Wie das Wirksamwerden der öffentlichen
Zustellung allein durch den in § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG vorgesehenen Vermerk bewiesen wird,
so läßt sich der Nachweis dafür, daß die öffentlich zugestellte Ausferegung oder beglaubigte
AbschriJ die Rechtsmilelbelehrung enthält, nur durch die Unterlagen erbringen, die darüber
im Zusammenhang mit den die öffentliche Zustellung selbst betreffenden Vorgängen zu den
Akten der Entschädigungsbehörde genommen worden und bei ihnen verblieben sind. Die
Rechtsmilelbelehrung gilt hiernach als nicht erfolgt. Eine Heilung des Mangels kommt nicht
in Betracht; § 9 Abs. 2 VwZG gilt auch insoweit. Die formlose Übersendung des Bescheids an
Rechtsanwalt A. mit dem Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 19. August 1963 hat die
Klagefrist ebenfalls nicht in Lauf gesetzt, auch wenn dieser Bescheid die Klagebelehrung
enthalten haben sollte. 2. Das Berufungsgericht, das die öffentliche Zustellung des Bescheids
selbst für unwirksam hält, ist der Meinung, daß die Klägerin ihr Klagerecht nicht verwirkt habe.
Zwar sei ihr Bevollmächegter Rechtsanwalt A. im August 1963 von der Entschädigungsbehörde
darüber unterrichtet worden, daß mit dem Bescheid vom 16. August 1962 die Ansprüche
wegen
Gesundheitsschadens
abgelehnt
worden
seien.
Aus
dem
Verhalten
des
Unterbevollmächegten Dr. L., dessen Begehren auf eine neue Sachbehandlung die
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