braucht zwar nicht von der unter dem Bescheid stehenden UnterschriJ gedeckt und nicht in der für die Akten besemmten UrschriJ enthalten zu sein; unerläßlich ist jedoch, daß er sich auf der ausgehängten Ausferegung oder beglaubigten AbschriJ befindet oder daß, wenn lediglich eine Benachrichegung ausgehängt ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG), sich aus dieser ergibt, daß und wo der Bescheid eingesehen werden kann, der versehen mit der Belehrung, für den Zustellungsempfänger zur Einsicht bereitgehalten wird. Der Beweis, daß bei der öffentlichen Zustellung eines Bescheids das Erfordernis des § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG erfüllt worden ist, kann dadurch erbracht werden, daß sich bei den Akten außer der den Vermerk nach § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG enthaltenden BescheidurschriJ die ausgehängte, mit einer Klagebelehrung versehene Ausferegung oder beglaubigte AbschriJ befindet (BGH RzW 1970, 559 Nr. 26). Er ist aber dann nicht zu führen, wenn wie hier die Akten lediglich die UrschriJ ohne eine Belehrung enthalten und die ausgehängte Ausferegung nicht mehr vorhanden ist, also nicht erkennbar ist, ob sie mit der Belehrung versehen war. Es ist möglich, daß die Entschädigungsbehörde mit ihrem Schreiben vom 19. August 1963 dem Rechtsanwalt A. das Aushängeexemplar übersandt hat. Dann hat sie sich dadurch aber des zulässigen Beweismilels für eine ordnungsgemäße Belehrung begeben. Auch die Klagebelehrung muß in der den ZustellungsvorschriJen entsprechenden Form nachgewiesen sein. Wie das Wirksamwerden der öffentlichen Zustellung allein durch den in § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG vorgesehenen Vermerk bewiesen wird, so läßt sich der Nachweis dafür, daß die öffentlich zugestellte Ausferegung oder beglaubigte AbschriJ die Rechtsmilelbelehrung enthält, nur durch die Unterlagen erbringen, die darüber im Zusammenhang mit den die öffentliche Zustellung selbst betreffenden Vorgängen zu den Akten der Entschädigungsbehörde genommen worden und bei ihnen verblieben sind. Die Rechtsmilelbelehrung gilt hiernach als nicht erfolgt. Eine Heilung des Mangels kommt nicht in Betracht; § 9 Abs. 2 VwZG gilt auch insoweit. Die formlose Übersendung des Bescheids an Rechtsanwalt A. mit dem Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 19. August 1963 hat die Klagefrist ebenfalls nicht in Lauf gesetzt, auch wenn dieser Bescheid die Klagebelehrung enthalten haben sollte. 2. Das Berufungsgericht, das die öffentliche Zustellung des Bescheids selbst für unwirksam hält, ist der Meinung, daß die Klägerin ihr Klagerecht nicht verwirkt habe. Zwar sei ihr Bevollmächegter Rechtsanwalt A. im August 1963 von der Entschädigungsbehörde darüber unterrichtet worden, daß mit dem Bescheid vom 16. August 1962 die Ansprüche wegen Gesundheitsschadens abgelehnt worden seien. Aus dem Verhalten des Unterbevollmächegten Dr. L., dessen Begehren auf eine neue Sachbehandlung die 4

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