nochmals gegebener Zusage der Neubearbeitung veranlaßte die Entschädigungsbehörde im
August 1964 die vertrauensärztliche Untersuchung der Klägerin und später eine
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes zum Gutachten des Vertrauensarztes. Nach einer
weiteren Rückfrage des Rechtsanwalts Dr. L. im April 1966 stellte die Entschädigungsbehörde
fest, daß im Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung des Bescheids auch der URO die richege
AnschriJ der Klägerin nicht bekannt war. Mit Schreiben vom 29. April 1966 lehnte sie eine
weitere Bearbeitung ab, da der Bescheid seit dem 5. März 1963 unanfechtbar sei. Im April
1967 bat der Unterbevollmächegte der Klägerin erneut um eine Sachentscheidung. Auch die
Klägerin selbst wandte sich im Februar 1968 an die Behörde, die sie im März 1968 an ihren
Bevollmächegten verwies. Im November 1968 hat die Klägerin bei dem Landgericht Klage
eingereicht,
mit
der
sie
Heilverfahren,
Kapitalentschädigung
und
Rente
für
Gesundheitsschaden verlangt. Die Klage ist dem beklagten Land am 3. Januar 1969 zugestellt
worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin auch die Gerichtskosten
auferlegt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts
aufgehoben und den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen. Mit
der Revision begehrt der Beklagte, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die
Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen. 1. Die Klage ist nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtzeieg erhoben,
weil der Bescheid vom 16. August 1962 nicht wirksam zugestellt sei. Ob die Voraussetzungen
der öffentlichen Zustellung gegeben seien, könne offen bleiben. Denn jedenfalls erfordere die
öffentliche Zustellung die Beurkundung von Aushängung und Abnahme auf der zuzustellenden
aushängenden Bescheidausferegung durch den zuständigen Bediensteten; ein solcher
Vermerk auf der bei den Akten verbliebenen BescheiddurchschriJ genüge nicht. Der Senat
halte das Vorbringen der Klägerin für zutreffend, daß auf der zuzustellenden
Bescheidausferegung das Datum des Aushängens und der Abnahme nicht ordnungsgemäß
vermerkt sei, weil die UnterschriJ fehle; jedenfalls sei eine den Formalerfordernissen
entsprechende Zustellung nicht nachgewiesen, sie sei daher nicht wirksam. Der
Zustellungsmangel sei unheilbar, da mit der Zustellung des Bescheids die Frist für die Erhebung
der Klage beginne. Diese Frist sei auch nicht dadurch in Lauf gesetzt worden, daß die
Entschädigungsbehörde im August 1963 die Bescheidausferegung formlos an Rechtsanwalt
Albere übersandt habe. Die Prüfung des Zustellungsvorgangs ergibt, daß eine die Klagefrist in
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