zurückgefordert wird, ist rechtmäßig. Nach § 342 Abs. 2 Nr. 1 LAG in der Fassung des 8. ÄndG LAG, die maßgeblich war, als das Verwaltungsverfahren durch Erlaß des Beschwerdebeschlusses seinen Abschluß fand, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. zulässig, wenn Entschädigungszahlungen gewährt wurden, die zum Wegfall oder zu einer Kürzung der Hausratentschädigung führen. Daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, ergibt sich aus § 21 a FG. Diese Vorschrift ist zwar erst durch § 62 Abs. 1 Nr. 3 des Reparationsschädengesetzes - RepG vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), also nach der Zuerkennung der Hausratentschädigung und nach Erlaß des umstrittenen Wiederaufnahmebescheides in das Feststellungsgesetz eingefügt worden, jedoch ist dies gemäß § 62 Abs. 2 RepG mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes an (1952) geschehen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12. Februar 1968 in der Fassung des Beschwerdebeschlusses ist danach rückwirkend nach dem Recht des § 21 a FG zu beurteilen. Auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt angewandt, bestimmt § 21 a Abs. 1 Nr. 1 FG, daß, wenn ein Hausrat schaden ganz oder teilweise durch Leistungen eines anderen Staates ausgeglichen worden ist, der nach § 16 FG berechnete Hausratschaden um den Wert dieser Leistungen zu kürzen ist. Der nach § 16 FG berechnete Hausrat schaden ist nicht, wie das Verwaltungsgericht und der Beteiligte meinen, der (festgestellte) gemeine Wert des verlorengegangenen Hausrates. Für diese Au`assung läßt sich den Vorschriften des Feststellungsgesetzes nichts entnehmen. Die Hausratentschädigung richtet sich nicht nach der Höhe des tatsächlich erlittenen Vermögensverlustes oder dessen Einheitswertes, sondern nach den in § 16 FG in Verbindung mit § 295 LAG vorgesehenen Einkommens- oder Vermögensstufen, zu denen nach sozialen Gesichtspunkten Familienzuschläge treten. Diese Regelung beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß eine genaue sachliche und wertmäßige Rekonstruktion des verlorenen Hausrates in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle scheitern müßte und daß andererseits der Wert des Hausrates einer Familie - wenigstens in grober Annäherung - durch die Höhe der Einkünfte oder die Höhe des werbenden Vermögens wesentlich beeinflußt werde (vgl. Kühne-Wol`, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B § 16 Anm. 1 Abs. 2, Anm. 2 Abs. 1). Der tatsächlich erlittene Vermögensverlust ist daher für die Berechnung der Höhe des Hausratschadens auch im Rahmen des § 21 a FG nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die nach § 16 FG, § 295 LAG ermittelte 5

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