des verlorengegangenen Hausrats gegenüberzustellen sei. Aus den in den Beiakten
befindlichen Akten des Kriegs Sachschädenamtes Spandau ergebe sich, daß die
Klägerin einen Hausratverlust von ca. 19.800 RM erlitten habe. Die in den USA geleistete
Entschädigung betrage umgerechnet rund 11.700 DM, so daß im Ergebnis weniger als 50
vom Hundert des Hausrats verlorengegangen sei und eine Schadens fest Stellung nicht
vorgenommen werden dürfe. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom
Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der beantragt wird, das
angefochtene Urteil, den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 20. Juni 1968 und
den Bescheid des Ausgleich samt es vom 12. Februar 1968 aufzuheben. Die Revision
rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das angefochtene Urteil lasse unbeachtet, daß
die Anrechnung der von den USA geleisteten Entschädigung mit dem zwischen der
Bundesregierung und den Besatzungsmächten geschlossenen Überleitungsvertrag vom
25. Oktober 1954 unvereinbar sei. Soweit Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes
und des Feststellungsgesetzes mit diesem Vertrag in Widerspruch stünden, seien sie in
bezug auf Staatsangehörige der USA nichtig. Es müsse ferner berücksichtigt werden,
daß für. Hausratverluste auf Grund der Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes nicht
der wirkliche Schaden ersetzt, sondern lediglich eine Pauschalentschädigung geleistet
werde. Bei einer Umrechnung nach im Entschädigungsverfahren gebotenen
Grundsätzen - DM 2,50 für einen Dollar - ergebe sich eine in den USA empfangene
Entschädigung von rund 7.300 DM, also weniger als die Hälfte des Wertes des
verlorenen Hausrates. Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er
verteidigt das angefochtene Urteil: Auf das Wertverhältnis zwischen Dollar und
Reichsmark bzw. Deutsche Mark könne es nicht ankommen, da es gleichgültig sei, ob
man einen Sachwertschaden in der einen oder der anderen Währung berechne. Sollte
nach dem Wunsch der Revision das Wertverhältnis Dollar Mark mit 1: 2,5 Deutsche
Mark oder 1: 250 Reichsmark berechnet werden, so würde sich auch die zur Anwendung
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG heranzuziehende Gesamtschadenssumme entsprechend
ändern, so daß sich an dem verbleibenden Schadensrest als einen unter 50 Prozent
liegenden Teil nichts ändere. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil
erweist sich im Ergebnis als richtig. Der umstrittene Bescheid vom 12. Februar 1968,
durch den das Hausratentschädigungsverfahren wiederaufgenommen, der Antrag der
Klägerin abgelehnt worden ist und die ausgezahlte Hausratentschädigung von 1.340 DM
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