Betrag wurde im Oktober 1959 an die Klägerin ausgezahlt. Später wurde dem Ausgleichsamt bekannt, daß die Klägerin für den Hausratschaden auf ihren Antrag von der F. C S. C. of the United States (FCSC) im Jahre 1966 eine Entschädigung in Höhe von 2.922,90 Dollar erhalten hatte. Daraufhin hob es mit Bescheid vom 12. Februar 1968 im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens den Bescheid vom 24. April 1959 auf, lehnte die, Anträge der Klägerin auf Feststellung eines Kriegssachschadens an Hausrat und auf Zuerkennung von Hausratentschädigung ab und forderte die gezahlte Hausratentschädigung von 1.340 DM zurück. Zur Begründung wurde angeführt: Durch die Entschädigungszahlung der FCSC seien nachträglich die Voraussetzungen für die Schadensfeststellung und Gewährung der Hausratentschädigung entfallen; denn der. Verlust der Klägerin sei durch diese Entschädigungsleistung zu mehr als 50 Prozent abgegolten worden; gemäß § 8 Abs. 2 FG bestehe deshalb kein Anspruch auf Schadensfeststellung. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde machte die Klägerin geltend: Die vom Ausgleichsamt vorgenommene Anrechnung der amerikanischen Entschädigungszahlung stehe im Widerspruch zum Überleitungsvertrag, der am 25. Oktober 1954 mit der Bundesregierung abgeschlossen worden sei. Solange eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und den USA über eine gegenseitige Verrechnung nicht vorliege, sei sie unzulässig. Im übrigen habe sie selbst bei Berücksichtigung der amerikanischen Entschädigungszahlung keinen vollen Schadensausgleich erlangt. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde mit Beschluß vom 20. Juni 1968 als unbegründet zurück und führte aus: Nach dem vom Bundesausgleichsamt herausgegebenen Merkblatt Nr. 3 für die USA seien Leistungen der FCSC nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG und der §§ 249, 296 LAG anzurechnen. Dementsprechend sei bei bereits ergangenen Bescheiden eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig. Nach erneuter Prüfung ergebe sich für die Klägerin, daß ihr Hausratschaden nach dem Feststellungsgesetz nicht feststellungsfähig sei, weil er durch die Zahlung von 2.922,90 Dollar zu mehr als 50 Prozent entschädigt worden sei. Die Klägerin hat Anfechtungsklage erhoben und ergänzend vorgetragen: Der Beklagte könne sich zur Begründung seiner Entscheidung nicht auf ein Merkblatt berufen, weil dies kein Gesetz sei. Entgegen der vom Beklagten im Verwaltungsstreitverfahren vertretenen Ansicht dürfe zur Beurteilung des Rechtsstreits auch nicht das Reparationsschädengesetz herangezogen werden, da dieses erst nach Unanfechtbarkeit 2

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