gesellschaftlichen Anschauungen geformt haben. Der verfassungsrechtliche
Eigentumsschutz gilt deshalb für ö`entlich-rechtliche Vermögenspositionen im
allgemeinen nicht, sondern nur dann, wenn sie die konstituierenden Merkmale des
Eigentumsbegri`s tragen (BVerfGE 14, 288 [293]; 23, 85 [95 f.]). Ansprüche, die der Staat
in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bürgern durch Gesetz einräumt, tragen diese
Merkmale nicht (BVerfGE 11, 64 [70]; 19, 354 [370]). Leistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz fallen somit ohne Rücksicht darauf, ob sie ohne oder mit
Rechtsanspruch gewährt werden, nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG (BVerfGE
11, 64 [70 f.]; 19, 354 [370]; 32, 111 [128]; BVerwGE 24, 330 [334]). Schließlich vermag
der Senat auch nicht der Au`assung der Klägerin zu folgen, die
Schadensausgleichsregelung nach dem Feststellungsgesetz (und die daraus nach § 342
Abs. 2 LAG folgende Wiederaufnahme des Verfahrens) stehe im Widerspruch zu dem
Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
(Überleitungsvertrag) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. II
S. 405). Von Erlanger wird in RZW 1965, 193 `. 194 - zwar die Ansicht vertreten, daß Art.
3 des 6. Teiles des Überleitungsvertrages einer Anrechnung von US-Leistungen
entgegenstehe. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Wenn die Bundesrepublik
sich in Art. 3 a.a.O. verpflichtet, keine Einwendungen gegen die Maßnahmen zu erheben,
die gegen das für Reparations- oder Restitutionszwecke beschlagnahmte deutsche
Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, so
kann daraus nichts gegen die Rechtmäßigkeit der eine Doppelentschädigung
vermeidenden Vorschriften des Feststellungsgesetzes und Lastenausgleichsgesetzes
hergeleitet werden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die hier in Frage
kommenden US-Entschädigungszahlungen beruhen auf dem US-Gesetz 87-846 vom 22.
Oktober 1962 und werden u.a., wie im Falle der Klägerin, für in Deutschland erlittene
Kriegssachschäden gewährt. Die Mittel stammen aus dem in den USA beschlagnahmten
und liquidierten deutschen (Feind-)Vermögen. Auf die US-Entschädigung werden
Entschädigungszahlungen von dritter Seite angerechnet (Teil I B 2, Teil III A 1 (1), (2), 2 e
des Merkblattes Nr. 3 für die USA [Beil. B 1 zum MtBl.-BAA 1964 Nr. 11]). Umgekehrt wird
aber die Berücksichtigung von US-Entschädigungen auf Leistungen nach dem
Lastenausgleichsrecht weder im Überleitungsvertrag noch in anderen Bestimmungen
oder Vereinbarungen ausgeschlossen. Die vom Gesetzgeber im Lastenausgleichsrecht
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