42 Insoweit genügt zwar (bedingter) Vorsatz bezüglich der objektiven Merkmale; eine besondere Kränkungsabsicht ist nicht erforderlich (Schönke/Schröder, a.a.O., § 185 Rn. 14 m.w.n.). Der Täter muss den objektiv beleidigenden Charakter der Äußerung als solchen wollen oder in Kauf nehmen (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 185 Rn. 17). Hiervon kann noch nach dem oben beschriebenen vom Sandsteinrelief ausgehenden objektiven Aussagegehalt nicht ausgegangen werden. Ist, wie hier, die Äußerung in Form der bildlichen Darstellung objektiv nicht beleidigend, so wird sie nicht dadurch zu einer Beleidigung, dass der Täter in Kauf nimmt, dass sie als solche missverstanden werden könnte (Schönke/Schröder, a.a.O., § 185 Rn. 14) oder dass sie der Adressat, hier also der Kläger, als ehrverletzend empfindet (vgl. auch dazu Fischer, a.a.O., § 185 Rn. 17). 43 Aus der unstreitig in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts erfolgten Sanierung der Stadtkirche und auch des streitgegenständlichen Sandsteinreliefs folgt nichts anderes. 44 Dass diese Sanierung "ehrverletzender Zielrichtung" auf die in Deutschland lebenden Juden erfolgte, ist schon nicht ersichtlich. Ebenso wenig, dass die Entscheidung zur Beibehaltung der bildlichen Darstellung an der Stadtkirche von der Beklagten selbst oder eines vermeintlichen Rechtsvorgängers zu vertreten w��re. Hierauf käme es aber auch nicht an, denn aus den oben genannten unstreitigen Begleitumständen liegt keine - in einem objektiv verstandenen Sinne - Kundgabe der eigenen Missachtung der Beklagten in Bezug auf die in Deutschland lebenden Juden vor. 45 Man mag gesellschaftlich darüber diskutieren, ob eine Gliedkirche der E. K. D., die sich auf den Glauben an Jesus Christus, einen Juden, gründet, durch das Festhalten an der bildlichen Darstellung einer "Judensau" an einer ihrer bedeutendsten Kirchen nicht Gefahr läuft, ihre Glaubwürdigkeit zu verlieren. Diese Diskussion muss aber in der Gesellschaft geführt werden, und begründet für sich genommen keinen Beseitigungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. 46 e) Etwas anderes würde allenfalls im Fall einer sogenannten Formalbeleidigung gelten, wenn ein solche Formalbeleidigung vorliegen würde, die Beklagte um die formalbeleidigende Wirkung des Sandsteinreliefs wüsste, weshalb sie durch das öffentlich Zugänglichhalten sich diese Wirkung zurechnen lassen müsste und sie dann nicht geltend machen könnte, die formalbeleidigende Wirkung der bildlichen Darstellung nicht zu wollen (zum Vorsatz bei einer sogenannten Formalbeleidigung vgl. etwa MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 192 Rn. 10 sowie § 193 Rn. 76 ff.; Schönke/Schröder, a.a.O., § 192 Rn. 27). Eine von der bildlichen Darstellung der "Judensau" ausgehende Formalbeleidigung ist aber nicht ersichtlich. 47 aa) Eine Formalbeleidigung spielt regelmäßig lediglich in den §§ 192 und 193 StGB eine Rolle. 48 Im Rahmen des § 192 StGB etwa bei der Behauptung einer wahren Tatsache. Das Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache bleibt im Rahmen der §§ 185 ffr. StGB straflos, wenn die Tatsache wahr ist (MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 192 Rn. 1 m.w. Verweisen). Davon macht § 192 StGB eine Ausnahme, wenn die äußeren Umstände der Äußerung eine selbständige Beleidigung beinhalten, durch die eine Ehrabschneidung des Betroffenen bewirkt wird, die über die Verletzung des Achtungsanspruchs durch Äußerung der wahren Tatsache hinausgeht und deshalb vom Betroffenen nicht hinzunehmen ist (MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 192 Rn. 1). Voraussetzung ist, dass die gewählte Form - Seite 7 von 9 -

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