die kritische Auseinandersetzung der Beklagten mit dem schweren Erbe der Plastik unzureichend sein solle. 20 Der Verbleib der Plastik stelle auch keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Ein Beseitigungsanspruch des Klägers, so die Beklagte, bestehe nicht. 21 Die Auffassung des Klägers zum Mahnmal und seinem Gefühl in Bezug auf das Mahnmal und die Schmähplastik habe sie zu respektieren. Dies führe aber nicht dazu, dass eine Verpflichtung der Beklagten entstehen würde, die Schmähplastik zu beseitigen. Aus dem schweren Erbe der Beklagten erwachse eine moralische Verpflichtung, das Relief nicht unkommentiert für sich selbst sprechen zu lassen. Dem sei sie nachgekommen. Die Form des angemessenen Umgangs mit dem Relief liege jedoch in ihrem Ermessen. 22 Ob darüber hinaus eine Entfernung des Reliefs schon aus Gründen des Denkmalschutzes juristisch unmöglich wäre, wie teilweise angenommen werde, bedürfe keiner abschließenden Beurteilung in diesem Verfahren. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen. 24 Der Sach- und Streitstand wurde ausführlich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2019 erörtert. Den Parteien wurde der rechtliche Hinweis erteilt, dass gegebenenfalls eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, mit der daraus folgenden Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, vorliege, wenn man die Aussage, die von der Schmähplastik an der Kirchenaußenwand ausgeht, dem Kernbereich kirchlichen Wirkens zuordnen würde. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und halten jeweils dafür, dass die Zivilgerichte zuständig sind, da eine Äußerung im Kernbereich kirchlichen Wirkens nicht vorliege. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 02.05.2019 (Bl. 142 ff. d. A.) bzw. vom 29.04.2019 (Bl. 139 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. 25 Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Zivilgerichte zuständig. 26 1. Für Abwehransprüche gegen Äußerungen einer Kirche, die dem Kernbereich kirchlichen Wirkens zuzuordnen sind, ist zwar der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. im Einzelnen dazu BGH, Beschluss vom 24.07.2001 – VI ZB 12/01, Rn. 6 ff. und insbesondere Rn. 12). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weshalb für den vom Kläger geltend gemachten Beseitigungsanspruch die Zivilgerichte zuständig sind. Das streitgegenständliche Sandsteinrelief ist an der Mauer der Stadtkirche angebracht. Sie ist damit Bestandteil eines Baudenkmals. Das Relief ist zudem eingebunden in das an der Mauer der Stadtkirche befindliche Mahnmal. Über das Relief wird eine kontroverse Diskussion in der Gesellschaft geführt. Die Wirkung, die von dem Sandsteinrelief ausgeht, stellt sich damit nicht als eine Äußerung der Beklagten im Kernbereich ihres kirchlichen Wirkens (Ausdruck und Verkündung der eigenen Glaubenslehre), sondern vielmehr eine "Äußerungswirkung" im gesellschaftlichen Umfeld dar. Dass für den vom Kläger geltend gemachten Beseitigungsanspruch gegebenenfalls auch Gesichtspunkte des Denkmalschutzes eine Rolle - Seite 4 von 9 -

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