Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer Normen: § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, § 185 StGB, § 192 StGB 24.05.2019 2 O 230/18 ECLI:DE:LGDESSA:2019:0524.2O230.18.02 Urteil Beseitigung eines antisemitischen Kirchenreliefs aus dem Mittelalter Leitsatz Das Belassen eines als "Judensau" bezeichneten Sandsteinreliefs aus dem 13. Jahrhundert an einer unter Denkmalschutz stehenden Weltkulturerbestätte stellt in Verbindung mit einem hierfür geschaffenen Mahnmal keine Beleidigung - auch keine Formalbeleidigung - dar, die einen Beseitigungsanspruch begründen könnte.(Rn.28) (Rn.29) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, 4. Februar 2020, 9 U 54/19, Urteil nachgehend BGH, 14. Juni 2022, VI ZR 172/20, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger ist Jude und Mitglied der jüdischen Gemeinde zu B.. Der Kläger wohnt in B.. 2 Die Beklagte ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Gliedkirche der E. K. D. und Eigentümerin der Stadtkirche (früher Marienkirche) in der L. Stadt W., an der unter anderem auch Martin Luther predigte. Die Stadtkirche ist Weltkulturerbestätte und steht unter Denkmalschutz. Auf dem südöstlichen Flügel der Stadtkirche befindet sich in ca. 4 m Höhe ein Sandsteinrelief mit Inschrift. Das Sandsteinrelief stammt aus dem 13. Jahrhundert, der Schriftzug ("Rabini Schem Ha Mphoras") wurde um das Jahr 1570 angebracht. Das Relief stellt ein Schwein dar, an dessen Zitzen Menschenkinder saugen, die durch ihre Spitzhüte als Juden identifiziert werden sollen. Eine ebenfalls durch seinen Hut als Rabbiner zu erkennende Figur hebt mit der Hand den Schwanz der Sau und blickt ihr in den After. - Seite 1 von 9 -

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