- Quelle: beck-online DIE DATENBANK hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2. Juli 1959 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Der am ... 1900 geborene Kläger ist Jude und hat die Volksschule besucht. Am 1. Mai 1916 begann er eine kaufmännische Lehre und besuchte in Abendkursen nebenher die Handelsschule. Nach Abschluß seiner Lehre war er zunächst einige Jahre als kaufmännischer Angestellter tätig, 1927 trat er als Mitinhaber in das väterliche Textilgeschäft ein. Außerdem war er als Teilhaber in zwei Edelsteinschleifereien in I.-O. tätig, und zwar in der Schleiferei Sch. seit 1930 und in der Schleiferei F. seit August 1937. Infolge der nationalsozialistischen Boykottmaßnahmen gingen die Einkünfte aus dem Textilgeschäft seit 1933 zurück. Im November 1938 wurde das Geschäft geschlossen. Der Kläger war schließlich gezwungen, am 31. Mai 1939 über Belgien nach L. auszuwandern. Dort wurde er während des Krieges interniert. Seit Kriegsende ist er in einer Importfirma in L. tätig. Durch Bescheid des Regierungsbezirksamts für Wiedergutmachung in Mainz vom 28. Mai 1958 wurde ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 11.474,DM zuerkannt. Diese Kapitalentschädigung wurde unter Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes errechnet. Mit der fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes begehrt. Er hat behauptet: Er habe als Mitinhaber der Firma K. ein Einkommen von mindestens 8.000,- RM bezogen. Außerdem sei er bei der Edelsteinschleiferei Sch. seit 1930 mit einer Einlage von 2.900,- RM beteiligt gewesen. Für diese Firma habe er auch häufig selbst Geschäfte vermittelt, so daß sein Einkommen aus dieser Beteiligung nicht als reiner Kapitalertrag angesehen werden könne. In ähnlicher Weise sei er außerdem bei der Firma F. mit einer Beteiligung von 13.500 RM seit August 1937 beteiligt gewesen. Ohne die nationalsozialistische Verfolgung hätte er aus dieser Tätigkeit mit einem zusätzlichen Einkommen von 3.000,- RM jährlich rechnen können. Hinzu komme, daß er für verschiedene Firmen in I.-O. als Vermittler von Auslandsaufträgen und als Verkäufer von Rohdiamanten tätig gewesen sei. Hierüber könne er allerdings keine Unterlagen beibringen, da der Handel mit Rohdiamanten in I.-Of. zum großen Teil illegal betrieben worden sei. Der Kläger hat beantragt, ihn eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit ab 1. Januar 1934 nach Maßgabe einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger über die im Bescheid vom 28. Mai 1958 zuerkannte Entschädigung hinaus weitere 5.456,- DM zu zahlen. Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393960 2 von 5 3/13/2022

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