51 Sofern der Antragsteller sich auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Grund für die Konzertuntersagung beruft, ist - wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht das Zivilgericht zuständig, sondern die entsprechende Ordnungsbehörde. 52 B. 53 Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Bis zu dem Termin des vorgesehenen Konzertes verbleiben nur noch wenige Tage. Eine mündliche Verhandlung ist nicht mehr möglich. 54 III. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. 56 Der festgesetzte Streitwert entspricht der amtsgerichtlichen Festsetzung und beruht auf §3 ZPO.

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