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Dem entsprechen seit langem die Grundsätze, die die Strafsenate des Bundesgerichtshofs zu der Frage entwickelt
haben, ob beleidigende Äußerungen, die unter einer Gesamtbezeichnung auf "die Juden" abzielen, den Kreis der
betroffenen Personen eindeutig genug umreißen, um als Beleidigung der Einzelperson strafrechtlich verfolgt zu werden
(§ 185 StGB). Dies hat der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu seiner sonst einengenden Haltung gegenüber anderen
Kollektivbeleidigungen bejaht und ausgeführt, zumindest seit der Sondergesetzgebung des nationalsozialistischen
Staates seien die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik zu einer in jeder Beziehung scharf abgegrenzten
Volksgruppe geworden; das ihnen vom Nationalsozialismus auferlegte Schicksal verbinde sie zu einer Einheit, die sie
aus der Allgemeinheit hervortreten lasse und personal in jedem ihr Zugehörigen verkörpert werde (BGHSt 11, 207,
208ff; 13, 32, 38; 16, 49, 57; 17, 28, 35; BGH Urteile vom 23. November 1951 -2 StR 612/51 = NJW 1952, 392; vom 8.
Mai 1952 - 5 StR 182/52 = NJW 1952, 1183, 1184; vom 25. Juli 1963 - 3 StR 4/63 = NJW 1963, 2034; so auch schon
OHGSt 2, 291, 312).
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Auch diese Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung jener geschichtlichen Ereignisse, die die Gruppe als solche
getroffen haben, und die Wirkung der Verstrickung des deutschen Volkes in sie für die personale Stellung jedes
einzelnen dieser Gruppe angehörenden Menschen. Auch sie knüpft nicht an das Einzelschicksal der Verfolgten an (so
schon klarstellend BGH Urteil vom 8. Mai 1952 = aaO S 208). Deshalb verlangt sie für die Zugehörigkeit zu dieser
Gruppe nicht den Nachweis, daß der Betroffene tatsächlich vom Nationalsozialismus verfolgt worden ist; sie erkennt das
Recht zur Verfolgung solcher Kollektivbeleidigungen den jüdischen Staatsbürgern der Bundesrepublik unterschiedlos zu
(BGHSt 13, 38; 16, 57; BGH Urteil vom 25. Juli 1963 = aaO; vgl auch Androulakis, Die Sammelbeleidigung, 1970, S 25
Fn 56; Paepcke, Antisemitismus und Strafrecht, Diss Freiburg 1962, 97).
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Vorrangig ging es zwar bei den genannten Entscheidungen um die Reichweite einer gegen die Juden als Gruppe
gerichteten Beleidigung und nicht entscheidend darum, ob die Anerkennung jenes Schicksals, das diese Menschen
seitdem verbindet, zu ihrer persönlichen Ehre gehört. Aber die Bejahung auch dieser Frage ist schon durch jene
Rechtsprechung vorgezeichnet. Wird der Einzelne durch die Entindividualisierung und Entwürdigung seiner Volksgruppe
in der Vergangenheit so hervorgehoben, daß gerade deshalb seine Ehre die Achtung vor seiner Gruppe fordert, dann ist
der personale Gehalt jenes Geschehens, um deswillen er diesen Achtungsanspruch hat, von seiner Persönlichkeit nicht
zu trennen. Der Versuch, diese Vorgänge zu rechtfertigen, zu beschönigen oder abzustreiten, enthält eine Mißachtung
auch seiner Person (in diesem Sinne schon BGH Urteil vom 8. Mai 1952 = aaO). Durch solche Mißachtung ist daher
auch der Kläger persönlich betroffen.
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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem persönlichen Betroffensein des Klägers nicht entgegen, daß er
erst 1950 geboren und daher selbst jener Verfolgung nicht mehr ausgesetzt gewesen ist. Wie wiederholt dargelegt, ist
nicht das persönlich erlittene Verfolgungsschicksal das verbindende Kriterium, sondern der geschichtliche Vorgang, mit
dem das Persönlichkeitsbild jedes in der Bundesrepublik lebenden Juden, seine personale und soziale Stellung
gegenüber seinen deutschen Mitbürgern belastet ist. Der Kreis der Betroffenen beschränkt sich daher nicht auf die
Juden, die unter der Verfolgung des Dritten Reiches leben mußten und sie überlebt haben (so schon BGH Urteil vom 8.
Mai 1952 = aaO S 208). Das entsetzliche Geschehen prägt in der Bundesrepublik das Bild ihrer Bürger jüdischer
Abstammung schlechthin; sie verkörpern diese Vergangenheit, auch wenn sie selbst an ihr nicht teilhaben mußten.
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Das Einzelschicksal ist auch nicht gemeint, wenn die deutsche Schuld gegenüber "den Juden" infrage gestellt wird,
sondern gemeint ist die Personifizierung dieses Vorwurfs in der Gruppe der durch ihre jüdische Abstammung
verbundenen Menschen, die heute in der Bundesrepublik leben. Dieses besondere Verhältnis läßt es nicht zu, von
Rechts wegen einen zeitlichen Trennungsstrich für ihre Gruppenzugehörigkeit zu ziehen, so lange jene Vergangenheit
gegenwärtig ist. Das kann erst geschehen, wenn diese Ereignisse zu einem nur noch geschichtlichen Vorgang
geworden sind. In der Bundesrepublik besteht diese Distanz gegenwärtig nicht.
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Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof ist bislang nicht erfolgt. Sowohl das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 -) als auch Instanzgerichte und
Literatur haben sich ihr angeschlossen (z. B. AG Schwerin, Urteil vom 16. August 2012 - 38 Ls 322/11 -, Rn. 25, juris;
Wilhelmi in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 823 BGB, Rn. 160). Sie stellt demzufolge nach wie vor die Grundlage für die
Beurteilung von antisemitischen Vorgängen dar. Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland gehören
damit zum Kreis der geschützten Rechtsgutträger, obwohl sie eine größere Gruppe Menschen sind und sind damit jeder für sich - beleidigungsfähig. Auch der im Jahre 1954 geborene Antragsteller ist damit von antisemitischen
öffentlichen Äußerungen des Rappers "..." persönlich betroffen. Die Ereignisse der Judenverfolgung und -vernichtung
sind in Deutschland nach Auffassung der Kammer noch nicht zu einem nur noch geschichtlichen Vorgang geworden.
Nach wie vor besteht die erforderliche Distanz nicht.
4.