LG Saarbrücken, Beschluss vom 05.12.2019 - 5 T 438/19 Fundstelle openJur 2021, 8250 Rkr:  AmtlSlg:  1. Jüdische deutsche Staatsbürger sind, jeder einzelne für sich und unabhängig von ihrem Geburtsjahr, von öffentlichen kollektiven antisemitischen Äußerungen in ihren Grundrechten persönlich betroffen und können daher Unterlassung fordern. 2. Störer kann auch ein Konzertveranstalter sein, wenn zu besorgen ist, dass er Konzerte mit antisemitischem Inhalt ermöglichen wird. Tenor 1 Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 568 S. 2 ZPO auf die Kammer übertragen. 2 Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.11.2019, Az.: 121 C 362/19 (13), teilweise abgeändert und die Antragsgegnerin unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen, wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und unter Bezugnahme auf folgende, mit zuzustellende Unterlagen 3 - Antrag vom 21.11.2019 4 - Beschluss des Amtsgericht Saarbrücken vom 26.11.2019, Az.: 121 C 362/19 (13), 5 - Beschwerdeschriftsatz vom 30.11.2019, 6 verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Rapper "..." bei seinem am 11.12.2019 in der Eventhalle "..." stattfindenden Konzert den Titel "..." mit der Textzeile "Mein Körper definierter als von AuschwitzInsassen" nicht vorträgt. 7 Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. 8 Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 9 I. 10 Der Antragsteller und Beschwerdeführer, ein saarländischer Jude, hat mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.11.2019 beantragt, den ehemals zwei Antragsgegnern (... sowie ...) aufzugeben, das zum 11.12.2019 terminierte Konzert des Rappers "..." nicht durchzuführen. Er hat hierbei unter Berufung auf seine subjektiven Grundrechte aus Art. 1 GG, Art. 4 GG geltend gemacht, er brauche die in den Texten des Rappers enthaltenen antisemitischen, judenverspottenden sowie homophoben und frauenfeindlichen Hass-Botschaften nicht zu dulden. Zudem gefährde der Auftritt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, da sich gewaltbereite ...-Fans und -Gegner bereit machten, ihre Agenda mit Fäusten, Baseballschlägern oder Messern gefährlich durchzusetzen. 11 Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Antragsteller habe schon keine konkret Verantwortlichen als Antragsgegner zu benennen vermocht. Ferner sei ein Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegner nicht gegeben. Ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Vermieterin von Räumlichkeiten auf Unterlassung des Konzerts bzw. der Zurverfügungstellung der Räume sei nicht ersichtlich. Ein etwaiger quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 BGB könne sich allenfalls auf ein Unterlassen konkreter, den Antragsteller in seiner Ehre verletzenden oder diskriminierenden Äußerungen richten. Diesbezüglich seien jedoch Veranstalter und/oder Vermieter nicht Störer. Auf die Frage der Inhalte der Texte des Rappers "..." komme es mithin nicht an. Soweit der Antragsteller eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung befürchte, liege die Ergreifung entsprechender Maßnahmen nicht in der Kompetenz des Zivilgerichts. 12 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 30.11.2019, bei Gericht am 02.12.2019 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Er bezeichnet die Verantwortliche nunmehr mit der ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... und ..., und beantragt 13 der ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... und ..., ..., ..., gerichtlich zu untersagen, am 11.12.2019 - sowie überhaupt - ihre Räumlichkeiten zur Verbreitung antisemitischer, frauenfeindlicher und homophober Hetztexte durch den Rapper ... gewerblich zu nutzen. II.

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