gleichzeiTg ausgeübten TäTgkeiten entschieden werden, ob die Klägerin in der Nutzung ihrer
ArbeitskraP nicht nur geringfügig benachteiligt worden Der Anspruch auf die
Berufsschadensrente kann nur begründet sein, wenn der Klägerin auf Grund der Änderungen
in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Wahlrecht zusteht (Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEGSchlußG). Denn
das erneute Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG setzt voraus, daß vor
InkraPtreten des BEG-Schlußgesetzes nach bisherigem Recht eine Kapitalentschädigung
zuerkannt worden ist (BGH Urteil vom 2. März 1972 - IX ZR 264/68). Daran fehlt es hier; die
Klägerin hat den Antrag auf Entschädigung des Berufsschadens zurückgenommen und
gleichzeiTg auf den Anspruch verzichtet. Sollten die Voraussetzungen in Art. III Nr. 4 Abs. 1
BEG-SchlußG für ein erstmaliges Wahlrecht nicht vorliegen, dann ist zu prüfen, ob die
Klägerin den Verzicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten kann, weil ihr ein
weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung zusteht. Auf BGH RzW 1970, 139 Nr. 30
wird hingewiesen.
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