beruflich täTg; trotz der Verfolgung erzielte er noch ein jährliches Einkommen von 5.000 RM
und war in der Lage, die Familie weiterhin ohne die Mitarbeit der Ehefrau zu unterhalten.
Diese betrieb die Damenschneiderei nur in geringem Umfange; sie versteuerte jährlich 250
und 200 RM. Auf Grund dieser tatrichterlichen Feststellungen ging der Bundesgerichtshof
davon aus, daß die selbständige ErwerbstäTgkeit der Klägerin nur eine völlig nebensächliche
Bedeutung gehabt habe. Im Streiualle handelt es sich aber gerade darum, daß die Ehefrau
neben ihrer bisher schon geleisteten Mitarbeit im ErwerbsgeschäP des Ehemannes ihre vor
der Eheschließung ausgeübte BerufstäTgkeit als kaufmännische Angestellte wieder aufnahm,
um den Einkommensausfall auszugleichen, den der Ehemann in seinem ErwerbsgeschäP als
Handelsvertreter erliken hake. Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen
Bestand haben. Es wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hierbei wird das Berufungsgericht
zu beachten haben: Bei der Entscheidung darüber, ob die Klägerin in der Nutzung ihrer
ArbeitskraP nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist und deshalb Kapitalentschädigung
zu beanspruchen hat, kann die Arbeitsleistung, die sie seit der Eheschließung im
ErwerbsgeschäP des Ehemannes erbrachte, nicht unberücksichTgt bleiben. Der
Berufsschadensanspruch ist ein einheitlicher Anspruch, der unabhängig von den einzelnen
Verfolgungsvorgängen und Schädigungsfolgen auf Kapitalentschädigung für die Dauer der
Behinderung in der Nutzung der ArbeitskraP gerichtet ist (BGH RzW 1966, 372 Nr. 33 und
vom 4. Dezember 1969 - IX ZR 140/67, insoweit RzW 1970, 352 Nr. 9 nicht veröffentlicht). Die
Entschädigungsorgane haben den Sachverhalt ohne Beschränkung auf das Vorbringen des
Anspruchstellers von Amts wegen zu ermikeln (§ 176 Abs. 1 BEG). Dieser kann nicht durch
Bezeichnung besTmmter Verfolgungsvorgänge oder Schädigungsfolgen die rechtliche
Beurteilung und damit die Festsetzung der Entschädigung beeinflussen. Nur eine
betragsmäßige Begrenzung des Anspruchs, die sich aus seinem Vorbringen ergibt, ist
beachtlich. Der Berufungsrichter hat bis jetzt über das ErwerbsgeschäP des Ehemannes und
über die Art und den Umfang der Mitarbeit der Klägerin keine tatsächlichen Feststellungen
getroffen, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob sie auch durch diese TäTgkeit ihre
ArbeitskraP zu Erwerbszwecken genutzt hat (vgl. BGH RzW 1964, 514 Nr. 25). Soweit es
darauf ankommt, ob die Klägerin in dem nach § 1356 Abs. 2 BGB a.F. üblichen Rahmen
mitgearbeitet hake, kann die gleichzeiTge Arbeitsleistung als KontorisTn bei der Firma J. &
Co. erheblich sein. Andererseits kann nur auf Grund einer Gesamtbetrachtung der beiden
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