- Quelle: beck-online DIE DATENBANK b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß die gegen die Klägerin gerichteten Plakate und Schikanen durch antijüdisch verhetzte Hausbewohner keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gewesen seien. Die Voraussetzungen des §2 BEG liegen insoweit nicht vor, da es sich nicht um Maßnahmen handelt, die mit Billigung oder auf Veranlassung von Amtsträgern des Staates oder Hoheitsträgern der Partei gegen die jüdische Bevölkerung gerichtet waren. Zwar kann es keinem Zweifel unterliegen, daß generell antijüdische Ausschreitungen der Bevölkerung durch die nationalsozialistischen Machthaber gebilligt, ja darüberhinaus auch veranlaßt worden waren. Das reicht jedoch grundsätzlich nicht aus, um eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG zu bejahen. Vielmehr muß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die individuelle Maßnahme gebilligt oder veranlaßt worden sein. Anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn es sich um historisch bestimmte generelle Maßnahmen, wie z.B. die Verfolgung in der Kristallnacht, handelt. Wenn das Berufungsgericht aus dem Kreis der den Anspruch nach der Auffassung der Klägerin tragenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen weiter den Überfall im Büro und die Umwege in Bi. bei Wind und Wetter ausscheidet, weil der Überfall wegen des zeitlichen Abstandes und des Fehlens von Brückensymptomen nicht ursächlich für die Erkrankung der Klägerin sein könne, und die Fußmärsche unter den von der Klägerin geschilderten Umständen unwahrscheinlich seien, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sowohl die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs als auch die negative Würdigung des Vortrags der Klägerin gehören dem Bereich der Beweiswürdigung an. Die Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Bei der getroffenen Feststellung sind zwingende Verfahrensvorschriften nicht verletzt, ebensowenig allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze. c) Rechtlich bedenklich ist es dagegen, wenn im Berufungsurteil ausgeführt wird, daß die Abstammungskontrollen, denen sich die Klägerin unterziehen mußte, und die Bespitzelung des Bürobetriebs durch die NSDAP keine Gewaltmaßnahmen im Sinne des §2 BEG waren. In beiden Fällen stehen vielmehr solche Maßnahmen in Frage. Was zunächst die Abstammungskontrollen, insbesondere die polizeilichen Vorladungen, anlangt, so ist zwar jeder Staatsbürger verpflichtet, bei der Aufklärung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts mitzuwirken, da diese Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt. Jeder Staatsbürger muß sich auch den Verdacht einer strafbaren Handlung gefallen lassen und die sich daraus ergebenden gegen ihn gerichteten Maßnahmen, die gesetzlich zulässig sind, hinzunehmen. Im vorliegenden Fall bestand jedoch ein solcher Verdacht gegen die Klägerin nicht. Die Vorladungen zur Feststellung der Abstammung der Klägerin beruhten vielmehr ausschließlich auf der Rassenpolitik des Nationalsozialismus, die auf die Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschafts- und Kulturleben und ihre wirtschaftliche und physische Vernichtung abzielte. Zwar haben diese auf Verfolgungsgründen beruhende Kontrollen nicht zu einer unmittelbaren Verletzung der durch §1 BEG geschützten Rechtsgüter der Klägerin geführt. Eine solche Gefahr stand jedoch unmittelbar bevor, wenn die Kontrollen ergeben hätten, daß die Klägerin, der es gelungen war, sich als Mischling 1. Grades auszugeben, in Wahrheit Jüdin war. Auch ihre Verheiratung mit einem nichtjüdischen Ehemann bot ihr gegen derartige Gefahren keinen sicheren Schutz, da die nationalsozialistischen Gewalthaber auf den Ehemann zweifellos einen Druck ausgeübt hätten, sich von der Klägerin zu trennen. Der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Mai 1959 - IV ZR 228/58 - (RzW 1959, 458) liegt ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Auch hier hat der erkennende Senat angenommen, daß die polizeilichen Vorladungen zur Klärung der Abstammung als Gewaltmaßnahmen anzusehen seien, da sie die unmittelbare http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382147 4 von 5 3/22/2022

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