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Rentenbeträge und der Kapitalentschädigung schon vor Festsetzung gemäß §14 BEG mit
Genehmigung der Entschädigungsbehörde für zulässig. Brunn/Hebenstreit bejahen in Anmerkung 1
zu §26 BEG die Übertragbarkeit der rückständigen Rentenbeträge, verweisen hier jedoch auf
Anmerkung 1 zu §14 BEG; dort ist nur von der Übertragbarkeit der sich nach Festsetzung der
laufenden Rente durch einen Bescheid oder durch gerichtliche Entscheidung für die zurückliegende
Zeit ergebenden Beträge die Rede.
Ebenso hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1962, 360 Nr. 17 ausgesprochen, daß
zu den nach §39 BEG übertragbaren und pfändbaren rückständigen Rentenbeträgen diejenigen
Beträge gehören, die sich nach der Festsetzung der laufenden Rente durch Bescheid oder
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für die zurückliegende Zeit ergeben. Auch in einer weiteren
Entscheidung (RzW 1963, 361 Nr. 11) hat der Bundesgerichtshof dargelegt, daß der Anspruch auf
bereits fällig gewordene Rentenbeträge, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum
geschuldet werden, ein nach §14 BEG übertragbarer Anspruch ist. Zu der Frage, ob rückständige
Beträge schon vor ihrer Festsetzung übertragen werden können, hat er nicht Stellung genommen.
Gegen ihre Übertragbarkeit schon vor ihrer Festsetzung könnten rechtliche Bedenken insoweit
hergeleitet werden, als der Zeitpunkt der Festsetzung und damit die Höhe der sich möglicherweise
ergebenden rückständigen, abgetretenen Beträge ungewiß ist, der Umfang der Abtretung also in
Schwebe bleibt. Die Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung.
Den Klägern steht der Anspruch auch dann nicht zu, wenn die Abtretung als zulässig angesehen
wird. Ein Anspruch wird durch die Abtretung nicht in seinem Wesen verändert. Auch kann der
Abtretende nicht mehr an Rechten übertragen, als ihm selbst zusteht. Der
Lebensachadensanspruch ist in seinem Bestande davon abhängig, daß entweder der Anspruch noch
zu Lebzeiten des Hinterbliebenen festgesetzt wird oder der Hinterbliebene von Erben beerbt wird,
die zu dem in §26 Abs. 2 BEG umschriebenen Personenkreis gehören. Ist keine dieser
Voraussetzungen gegeben, so erlischt der Anspruch. Diese Einschränkung muß auch der
Rechtsnachfolger hinnehmen. Andernfalls würde die Bestimmung über die beschränkte
Vererblichkeit des Anspruchs beseitigt oder umgangen werden. Dieser Gesichtspunkt könnte nur
dann nicht durchgreifen, wenn die Abtretungsempfänger selbst zu dem in §26 Abs. 2 BEG
umschriebenen Personenkreis gehören oder andere, diesem Kreis zugehörige Erben vorhanden
wären. Dies ist hier nicht der Fall. Der Umstand, daß die Kläger der Hinterbliebenen Unterhalt
gewährt haben, erlaubt keine andere Entscheidung, da das Gesetz dafür keine Ausnahme vorsieht.
Die Hinterbliebene ist vor Festsetzung des Anspruchs (§197 a BEG; BGH RzW 1963, 549 Nr. 16)
verstorben und hat keine nach §26 Abs. 2 BEG bevorrechtigten Erben hinterlassen. In einem
solchen Fall ist die Festsetzung gegenstandslos (BGH RzW 1966, 29 Nr. 21 zu dem ähnlich
lautenden §39 Abs. 2 BEG). Die in Unkenntnis des Todes der Berechtigten getroffene Festsetzung
des Anspruchs ist von der Entschädigungsbehörde widerrufen worden. Da der Anspruch nicht
vererbt worden ist, ist er erloschen. Folglich können die Kläger aus der Abtretung des Anspruchs
keine Rechte mehr herleiten.
Der Klageanspruch erweist sich auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt als unbegründet. Die
Kläger haben die Genehmigung der im Jahre 1960 vorgenommenen Abtretung erst im Dezember
1965, also erst nach dem Tode der Hinterbliebenen, beantragt. Die Genehmigung ist im Februar
1966 erteilt worden. Die Abtretung, ihre Zulässigkeit unterstellt, war bis zu ihrer Genehmigung
schwebend unwirksam. Dieser Zustand der schwebenden Unwirksamkeit gab an sich beiden
Parteien eine vererbliche Rechtsstellung (BGB RGRK 11. Aufl. §108 Anm. 3; Palandt, BGB 29. Aufl.
§108 Nr. 1; Achilles/Greiff, BGB 21. Aufl. §108 Anm. 1; Erman, BGB 4. Aufl. §108 Anm. 5). Diese
Rechtsstellung kann aber nicht unabhängig von dem Recht, auf das sie sich bezieht, betrachtet
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6/7/2022