- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
England sowie alle ihr "noch zukommenden Entschädigungsleistungen" des Beklagten übertragen.
Zu ihren Erben hat sie ihre beiden Großnichten, die Kinder der Kläger, eingesetzt. Sie starb am 15.
Oktober 1965 in L.. In Unkenntnis ihres Todes hat ihr die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom
19. Oktober 1965 Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Leben zugebilligt. Mit einem
weiteren, rechtskräftigen Bescheid vom 7. Dezember 1965 hat sie jedoch den ersten Bescheid
widerrufen, weil die Berechtigte vor der Festsetzung der Entschädigungsleistungen verstorben und
ihr Anspruch damit erloschen sei. Gleichzeitig hat sie die bereits überwiesenen Geldbeträge
zurückgefordert und auch zurückerhalten. Mit weiterem Bescheid vom 9. Februar 1966 hat sie auf
den Antrag der Kläger vom 17./22. Dezember 1965 die Abtretung "vorbehaltlich der Festsetzung
des Entschädigungsanspruchs genehmigt, es sei denn, der Entschädigungsanspruch ist kraft
Gesetzes nicht übertragbar".
Mit Bescheid vom 23. März 1966, der den Erben der Hinterbliebenen zugestellt worden ist, hat die
Entschädigungsbehörde den Lebensschadensanspruch der Hinterbliebenen abgelehnt, weil sie vor
der Festsetzung des Anspruchs verstorben sei, keine bevorrechtigten Erben habe und folglich der
Anspruch erloschen sei. Schließlich hat die Entschädigungsbehörde den von den Klägern als
Abtretungsgläubigern geltend gemachten Lebenaschadensanspruch mit Bescheid vom 10. Juli 1966
abgelehnt, weil der mit dem Tode der Berechtigten erloschene Anspruch nicht auf
Abtretungsgläubiger habe übergehen können. Mit der Klage haben die Kläger beide Bescheide
angegriffen und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 52.591 DM zu zahlen. Das
Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die
Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger den
Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus dem Wortlaut des §26 Abs. 2 BEG die
Abtretbarkeit der für einen Anspruch wegen Schadens an Leben geschuldeten rückst��ndigen
Beträge. Wegen der rückwirkenden Kraft der von der Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 9.
Februar 1966 erteilten Genehmigung hat das Berufungsgericht die Kläger als Gläubiger des
Anspruchs seit dem Jahre 1960 angesehen. Nach seiner Auffassung ist mit dem im Bescheid
enthaltenen Vorbehalt der Festsetzung des Anspruchs nur zum Ausdruck gebracht worden, daß aus
der Genehmigung noch nicht das Bestehen des Anspruchs hergeleitet werden könne. Gleichwohl
hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf die Klagesumme verneint. Hierzu hat es
ausgeführt: Die Kläger hätten mit der Abtretung nicht mehr Rechte erwerben können, als sie die
Verstorbene besessen habe. Da diese keine gemäß §26 Abs. 2 BEG bevorrechtigten Erben gehabt
habe, habe es zum Wesen ihres Anspruchs gehört zu erlöschen, sofern sie vor seiner Festsetzung
sterben würde. Sie habe daher nur einen mit dieser Erlöschensbedingung behafteten Anspruch den
Klägern abtreten können. Da aber die Bedingung für den Fortbestand des Anspruchs, nämlich seine
Festsetzung vor dem Tode des Abtretenden, nicht eingetreten sei, sei der Anspruch mit ihrem Tode
unbeschadet der bis dahin bestehenden Gläubigerschaft der Kläger erloschen.
Diese Erwägungen halten im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand.
Nach §26 Abs. 1 BEG ist der für einen Schaden an Leben zugebilligte Anspruch auf die laufende
Rente weder übertragbar noch vererblich. Nach §26 Abs. 2 BEG ist der Anspruch auf die Summe
der rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalentschädigung vor Festsetzung oder vor
rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Hinterbliebene von seinem
Ehegatten oder seinen oder des Verfolgten Kindern, Enkeln oder Eltern beerbt wird. Da diese
Vorschrift die Übertragbarkeit des Anspruchs nicht erwähnt, halten Blessin/Ehrig/Wilden (BEG 3.
Aufl. §26 Anm. 2) und van Dam/Loos (BEG §26 Anm. 2) die Abtretung der rückständigen
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6/7/2022