- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 09.07.1970 – IX ZR 325/67LG Berlin; KG29.08.1967 BeckRS 1970, 31372663 BGH, Urteil vom 09.07.1970 – IX ZR 325/67LG Berlin; KG29.08.1967 Titel: BGH: Urteil vom 09.07.1970 - IX ZR 325/67 Normenketten: § 14 BEG § 26 BEG Amtlicher Leitsatz: Es bleibt offen, ob ein Hinterbliebener Lebensschadensansprüche schon vor deren Festsetzung abtreten kann. Der Abtretungsempfänger kann aus einer solchen Abtretung jedenfalls dann keine Rechte herleiten, wenn der Hinterbliebene vor der Festsetzung des Anspruchs verstorben ist und keine nach §26 Abs. 2 BEG bevorrechtigten Erben hinterlassen hat. Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 9. Juli 1970 Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. August 1967 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Kläger. Von Rechts wegen Die Kläger machen als Abtretungsempfänger den Lebensschadensanspruch der Frau G S. geltend. Diese war die schuldlos geschiedene Frau des im Jahre 1945 in Belgien verstorbenen jüdischen Kaufmanns A S.. Die Ehe war kinderlos geblieben. G S. (im folgenden: Hinterbliebene genannt) verbrachte ihre letzten Lebensjahre bei den Klägern, die für sie sorgten und ihr auch eine Forderung gegen den Berliner Senator für Finanzen von 30.000 DM übertragen hatten. Die Hinterbliebene hatte ihnen dafür im Jahre 1960 ihre sämtlichen Vermögenswerte in http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372663 1 von 4 6/7/2022

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