Verbindung mit dem Haager Protokoll zeigt, maßgebend durch Mo ve der Wiedergutmachung bein ußt ist. Die Wie- dergutmachung der Schäden, die deutschen Volkszugehörigen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit in Österreich und in den Vertreibungsgebieten durch Maßnahmen der na onalsozialis schen Gewaltherrscha zugefügt worden sind, ist jedoch nicht allein Sache der Bundesrepublik, vielmehr konnte erwartet werden, daß auch die Republik Österreich sich hieran beteiligen, jedenfalls die Entschädigung der früheren öster- reichischen Staatsangehörigen und der nach dem Kriege in Österreich eingegliederten Verfolgten übernehmen werde. So gesehen handelte es sich bei der vorbehaltlosen Einbeziehung dieses Personenkreises in die 1956 erlassene Verordnung um eine Leistung, welche die Bundesrepublik im Hinblick auf das Fehlen einer Abgrenzung im Verhältnis der beiden Staaten freiwillig übernahm. b) Schon bald nach Verkündung der 11. LeistungsDV-LA wurde erkennbar, daß Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Entschädigung der österreichischen und derjenigen Volksdeutschen Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, die in Österreich Aufnahme gefunden ha en, sta inden und dabei die Zuständigkeiten beider Länder auf dem Gebiet des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung geordnet werden würden. Hierzu heißt es in der Denkschri der Bundesregierung zum Finanz- und Ausgleichsvertrag (BTDrucks. IV/392 S. 28 .) unter I: "Während der Verhandlungen über den deutschösterreichischen Vermögensvertrag [vom 15. Juni 1957] (Bundesgesetzbla 1958 II S. 129) ha e die österreichische Seite immer wieder den Wunsch geäußert, gleichzei g auch über die von den in Österreich lebenden Volksdeutschen Flüchtlingen und Umsiedlern geltend gemachten Ansprüche sowie über Fragen der Wiedergutmachung ... zu verhandeln und Vereinba- rungen hierüber in den Vermögensvertrag aufzunehmen. Diesem Wunsche wurde zwar nicht Rechnung getragen; in einem Briefwechsel wurde jedoch festgelegt, nach Unterzeichnung des Vermögensvertrages in Besprechungen über diese Fragenkreise einzutreten". (Siehe auch den Briefwechsel der Vorsitzenden der deutschen und der österreichischen Delega on der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission vom 12. Juni 1957.) Auch der österreichische Na onalrat ha e bei der Zus mmung zum deutsch-österreichischen Vermögensvertrag in einer Entschließung vom 11. Juni 1958 der bes mmten Erwartung Aus- druck gegeben, "daß auch die in diesem Vertrag nicht behandelten noch o enen Ansprüche österreichischer Staatsbürger, wie insbesondere Wiedergutmachungsansprüche verfolgter Personen, Ansprüche von Umsiedlern und Heimatvertriebenen und Ansprüche in Zusammenhang mit der deutschen Kriegsfolgengesetzgebung, rasch einer posi ven Erledigung zugeführt werden", und an die österreichische Regierung die Forderung gerichtet, daß die "seit langem in Aussicht genommenen tt ti ti tt ti ti ft ti ttf tt ti ft ff ti ff ti ti fl tt weiteren Verhandlungen über diese Ansprüche so bald als möglich aufgenommen und zu einem

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