man zugunsten der Betro enen davon ausgeht, ist das Rechtsstaatsprinzip nicht verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig unvereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört. Der Staatsbürger kann grundsätzlich davon ausgehen, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüp en gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (BVerfGE 30, 367 [385 f.]; 27, 167 [173]; 18, 429 [439]). Andererseits ergibt sich aus diesem Gedanken des Vertrauensschutzes zugleich die Beschränkung des Rückwirkungsverbots: Auch ein gesetzlicher Eingri mit echter Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bes mmte Rechtslage sachlich nicht gerech er gt und daher nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 13, 261 [271 f.]; 18, 429 [439]). Ob dieser, eine Rückwirkung rech er gende, Grund vorliegt, läßt sich nur unter Würdigung aller Umstände der konkreten Regelung beurteilen. Hierbei kann die Art und Bedeutung der durch den Eingri betro enen Rechtsposi on eine Rolle spielen, insbesondere ob der Eingri in der Auferlegung einer Verp ichtung oder der Entziehung eines Anspruchs gegen den Staat besteht, und im letzten Fall, ob es sich um eine freiwillige Leistung aus ö entlichen Mi eln handelt. Jedoch kommt es für die Frage, ob der Bürger mit einer Änderung der Rechtslage rechnen mußte, nicht auf die subjek ven Vorstellungen der einzelnen Betro enen und ihre individuelle Situa on an, sondern darauf, ob die bisherige Regelung bei objek ver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betro enen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begrün- den. Eine solche Würdigung führt hier zu dem Ergebnis, daß der Eingri des Verordnunggebers zulässig war. Verfolgte, die wie die Beschwerdeführerin nach ihrem früheren Lebensschicksal oder ihrem Verhalten in der Nachkriegszeit der Republik Österreich enger verbunden waren als der Bundesrepublik Deutschland, konnten jedenfalls von dem Zeitpunkt ab, in dem sich eine vertragliche Regelung zwischen den beiden Staaten abzeichnete, nicht mehr darauf vertrauen, daß die Bundesrepublik wie bisher allein die Entschädi- gung für ihre Verfolgungsschäden in den Vertreibungsgebieten tragen und sie demgemäß weiter vorbehaltlos in die allgemeine Regelung solcher Schäden im Rahmen des Lastenausgleichs einbeziehen werde. a) Die nach der 11. LeistungsDV-LA gewährten Entschädigungen für k ve Vertreibungsschäden Verfolgter sind Bestandteil des Lastenausgleichs, d. h. sie gehören zu den Leistungen der gewährenden Verwal- tung, welche die Bundesrepublik nicht wegen einer unmi elbaren Verantwortung für die schädigenden Handlungen, sondern in Erfüllung einer allgemeinen sozialen Verp ichtung übernommen hat (vgl. BVerfGE 11, 50 [56]; 19, 354 [368]; 27, 253 [283]). Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung, die zugunsten einer bes mmten Personengruppe mehrfach von dem allgemeinen Schema des Lastenausgleichs ab- ti ff tt ff ff ti ff ti ti tf fl ff ti ti tf ff tt ti fl ti fi ti ff ti ff ft tf ff ti weicht. Diese Begüns gung erklärt und rech er gt sich damit, daß die Regelung, wie auch die

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