die Eigentumsgaran e des Art. 14 GG. Die Rechtsstellung eines Verfolgten, der auf Grund des
ursprünglichen Wortlauts der Bes mmung einen Anspruch auf Schadensfeststellung und
Ausgleichsleistungen erlangt habe, sei nicht als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG anzusehen. Die
Neufassung verstoße auch nicht gegen den Rechtsstaatsgrundsatz. Die Abwägung zwischen dem
Interesse an der Aufrechterhaltung der anspruchsbegründenden Norm und dem Interesse an
deren Ände- rung ergebe im vorliegenden Fall, daß das Vertrauen in den Bestand des § 7 Abs. 1
Satz 1 a. F. zurückzutreten habe gegenüber der Notwendigkeit, diese Vorschri den durch den
Finanz- und Ausgleichsvertrag gescha enen neuen Verhältnissen anzupas- sen. Darüber hinaus sei
die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts noch immer in Fluß. Diese
Entwicklung könne dazu führen, daß mit zahlreichen Verbesserungen des Gesetzgebungswerkes
gelegentlich auch eine Verschlechterung der Rechtsposi on des Einzelnen verbunden sei.
Dementsprechend könne ein Schutz des Vertrauens darauf, daß der Gesetzgeber Vergüns gungen
stets im gleichen Maße aufrechterhalte, hier nur in engen Grenzen anerkannt werden. III. 1. Mit
der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihrer
Anträge durch die Verwaltungsbehörden und gegen die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, i Sie trägt hierzu vor: Ihr habe im Zeitpunkt der Antragstellung ein
genau errechenbarer und abtretbarer Vermögensanspruch zugestanden, der ihr durch die
Änderungsverordnung vom 17. November 1962 wieder entzogen worden sei. Es könne keine Rede
davon sein, daß die Änderung der ursprünglichen Regelung lediglich die schon bestehende
Rechtslage klargestellt habe. Der "Schutzmachtgedanke", wonach Personen, die weder die
deutsche Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit des Vertreibungsstaates, sondern die
eines dri en Staates besäßen, der dieser Personen sich anzunehmen verp ichtet und bereit sei,
von der Bundes- republik keine Ausgleichsleistungen beanspruchen könnten, habe bis zu der auf
den Finanz- und Ausgleichsvertrag folgenden Änderung des Lastenausgleichsrechts keinerlei
gesetzliche Ausprägung erfahren; er sei auch in der Rechtsprechung und im Schri tum nicht
erwogen worden. Der Eingri in die bestehenden Rechte durch die Änderung und Neufassung des
§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung widerspreche daher rechtsstaatlichen Grundsätzen und verletze
ihre Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 GG. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, wenn
Verfolgte mit Vertreibungsschäden zunächst allgemein von den S chtags Voraussetzungen des
Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes befreit wür- den, der Gesetzgeber aber
hiervon nachträglich Personen mit Wohnsitz in einem bes mmten Land ausnehme, obwohl sie
einen gleichwer gen Anspruch nach dem Recht dieses Landes nicht erhielten. Ob ein in Österreich
lebender Lastenausgleichsberech gter für seine Verluste entschädigt werde, hänge zudem nach
ti
ft
ft
fl
ti
ti
ti
ff
ti
ti
ff
ti
ti
tt
der Änderungsverordnung von einer bloßen Zufälligkeit ab, nämlich davon, ob die