1952 oder am 1. Januar 1960 ihren ständigen Aufenthalt in Österreich ha en, von der Geltendmachung k ver Vertreibungsschäden ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 11 der Verordnung i. d. F. vom 17. Novem- ber 1962 - BGBl. I S. 676 -). Die im vorliegenden Fall wesentlichen Vorschri en lauteten nunmehr wie folgt: § 5 (1) Ist einem Verfolgten, der in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet ha e und der zu dessen Beginn die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deut- sche Volkszugehörigkeit besaß, in diesem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen entzogen worden, gilt dieser Verfolgte als Vertriebener im Sinne des § 11 des Lastenausgleichsgesetzes, es sei denn, daß er den Wohnsitz in dem Vertreibungsgebiet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 LAG) über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwil- lig behalten hat oder vor dem 1. April 1952 in dieses Gebiet nicht nur vorübergehend zurückgekehrt ist. Satz 1 ndet keine Anwendung, wenn einem Verfolgten nur im Gebiet der Republik Österreich belegenes Vermögen entzogen worden ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt als Vertreibungsschaden der Schaden, der in dem Vertreibungsgebiet außerhalb des Gebiets der Republik Österreich durch die Entziehung von Wirtscha sgütern im Sinne des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes entstanden ist. . .. (3) bis (4) ... § 7 Abs. 1 Vertreibungsschäden und Ostschäden im Sinne des § 5, die einem Verfolgten entstanden sind, können in Abweichung von § 230 des Lastenausgleichsgesetzes und § 9 des Feststellungsgesetzes auch dann gel- tend gemacht werden, wenn der Geschädigte die dort genannten Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllt, es sei denn, daß er seinen ständigen Aufenthalt am 31. Dezember 1952 oder an dem nach Anlage l Ab- schni A des deutschösterreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrags vom 21. November 1961 maßgebenden S chtag im Gebiet der Republik Österreich ha e. .. . Die Änderungsverordnung vom 4. Juni 1970 (BGBl. I S. 681) hat § 7 neu gefaßt, die Ausnahmevorschri zu Ungunsten von Geschädigten mit ständigem Aufenthalt in Österreich jedoch inhaltlich unverändert in § 7 Satz 2 beibehalten. Zugleich hat sie bes mmt, daß die nachteilige Sonderregelung der Österreichfälle in §§ 5 und 7 erst vom Zeitpunkt des Inkra tretens der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 (25. November 1962) ab gelten soll. 4. Die österreichischen Gesetze über Kriegs- und Verfolgungsschäden, die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen sowie Leistungen für sons ge Verfolgungsschäden sehen keine Entschädigung für Vermögensschäden vor, die in den Vertreibungsgebieten durch Verfolgungsmaßnahmen entstanden sind. II. 1. Die am 25. Mai 1915 in Wien als Tochter eines rumänischen Staatsangehörigen geborene Beschwerdeführerin ist Jüdin. Sie lebte zunächst mit ihren Eltern in Czernowitz (Rumänien), bis sie im Jahre 1920 nach Wien zu ihren Großeltern übersiedelte. Ihr Vater, der in der Bukowina ausgedehntes Grundvermögen besaß und ti ft ti tt tt fi ft ft tt tt ti fi ft ti ti Mi nhaber mehrerer Fabriken war, übereignete ihr anläßlich ihrer Eheschließung im Jahre 1937

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