nicht ein Äquivalent für freiwillig erbrachte Leistungen des Einzelnen, sie sind aber ein Ausgleich
für das erzwungene "Opfer" des Vermögens . Derar ge Ansprüche stehen - ebenso wie etwa
Ansprüche auf Enteignungsentschädigung oder wegen Amtsp ichtverletzung - privatrechtlichen
Schadensersatzansprüchen so nahe, daß die schema sche Ausschaltung der Eigentumsgaran e
nicht s chhal g ist. 2. Ob den Erwägungen, welche die Mehrheit bei der Prüfung an Art. 3 Abs. 1
GG zu der Frage der ungleichen Behandlung der vor und nach der Rechtsänderung erledigten Fälle
angestellt hat, in jeder Hinsicht gefolgt werden kann, bedarf von dem hier vertretenen Standpunkt
nicht mehr der Erörterung.
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(gez.) Rupp-v. Brünneck