strecken, auf die der Bürger in seiner wirtscha lichen Existenz zunehmend angewiesen ist. Die im vorliegenden Fall durch die Rechtsänderung entzogenen Ansprüche unterschieden sich in ihrer wirtscha lichen Bedeutung nicht von bürgerlich-rechtlichen Geldforderungen: Es handelte sich um konkrete, nach den gesetzlichen Vorschri en berechenbare Geldansprüche, die für den Berech gten einen Vermögenswert dar- stellten, zumal da er sie gemäß § 244 LAG - sogar schon vor der Schadensfeststellung - abtreten und verpfänden konnte . Die Befürchtung, eine so weite Auslegung des Eigentumsbegri s würde den Gesetzge- ber blockieren, besonders eine sozialstaatlich notwendige Anpassung des Rechts wegen des Risikos einer Entschädigungsp icht verhindern (BVerfGE 2, 380 [402]), ist unbegründet . Gerade Art. 14 GG läßt genügend Raum für eine Beachtung sozialstaatlicher Erfordernisse, sowohl was die Anpassung eigentumsbes mmender und -begrenzender Regelungen für die Zukun angeht, als auch für den Eingri in bestehende Rechte (vgl. BVerfGE 31, 276 [284f.]; 24, 367 [421]). Auf dieser Grundlage lassen sich auch Abstufungen innerhalb des Eigentumsschutzes entwickeln, die berücksich gen, ob die Ansprüche ganz oder teilweise auf staatlicher Gewährung beruhen, wieweit diese durch das Sozialstaatsprinzip gefordert oder freiwillig war und ob es sich um eine Dauerbelastung oder um einmalige Leistungen handelt. Zudem hä e selbst bei Anwendung der bisher vom Bundesverfassungsgericht vertretenen "di erenzierenden" Lösung die Besonderheit der hier in Rede stehenden Ansprüche beachtet werden müssen. Die An- sprüche Verfolgter für k ve Vertreibungsschäden sind zwar nach Inhalt und Umfang wie gewöhnliche Lastenausgleichsansprüche ausgestaltet, unterscheiden sich aber nach Rechtsgrund, Voraussetzungen und Zweck wesentlich von diesen. Wie schon dargelegt (oben I, 3, S. 132), haben wir hier ein Stück Wiedergutmachung im Gewande des Lastenausgleichs vor uns: Die staatliche Leistung verlangt keine räumliche Beziehung zur Bundesrepublik, wie sie nach dem Grundgedanken des Lastenausgleichs sonst entscheidende Voraussetzung jeder Berech gung bildet; sie wird nicht zum Zwecke des sozialen Ausgleichs und als eine auf die Zukun ausgerichtete Hilfe zur Eingliederung in die Bundesrepublik gewährt, sondern als Entschädigung für die durch die na onalsozialis schen Unrechtsmaßnahmen angerichteten Vermögensver- luste . Dabei war auch maßgebend, daß eine Rückersta ung des entzogenen Vermögens, wie sie bei entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen im Gebiet der Bundesrepublik durch die speziellen besatzungsrechtlichen Regelungen vorgeschrieben und weitgehend auch möglich war, bei Vermögensentziehungen in den Vertreibungsgebieten sowohl rechtlich wie fak sch ausschied. Die mit Hilfe einer doppelten Fik on erreichte Einbeziehung in den Lastenausgleich ist daher nicht entscheidend vom Fürsorgezweck des Lastenausgleichsrechts, sondern vom Rechtsgedanken der fl ti ti ti fi ft ti ft ff tt ft ff tt ft ff ti ti tt ti ti ft ti ff Entschädi- gung für erli enes Unrecht geprägt. Die Leistungen der ö entlichen Hand bilden zwar

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