strecken, auf die der Bürger in seiner wirtscha lichen Existenz zunehmend angewiesen ist. Die im
vorliegenden Fall durch die Rechtsänderung entzogenen Ansprüche unterschieden sich in ihrer
wirtscha lichen Bedeutung nicht von bürgerlich-rechtlichen Geldforderungen: Es handelte sich um
konkrete, nach den gesetzlichen Vorschri en berechenbare Geldansprüche, die für den
Berech gten einen Vermögenswert dar- stellten, zumal da er sie gemäß § 244 LAG - sogar schon
vor der Schadensfeststellung - abtreten und verpfänden konnte . Die Befürchtung, eine so weite
Auslegung des Eigentumsbegri s würde den Gesetzge- ber blockieren, besonders eine
sozialstaatlich notwendige Anpassung des Rechts wegen des Risikos einer Entschädigungsp icht
verhindern (BVerfGE 2, 380 [402]), ist unbegründet . Gerade Art. 14 GG läßt genügend Raum für
eine Beachtung sozialstaatlicher Erfordernisse, sowohl was die Anpassung
eigentumsbes mmender und -begrenzender Regelungen für die Zukun angeht, als auch für den
Eingri in bestehende Rechte (vgl. BVerfGE 31, 276 [284f.]; 24, 367 [421]). Auf dieser Grundlage
lassen sich auch Abstufungen innerhalb des Eigentumsschutzes entwickeln, die berücksich gen, ob
die Ansprüche ganz oder teilweise auf staatlicher Gewährung beruhen, wieweit diese durch das
Sozialstaatsprinzip gefordert oder freiwillig war und ob es sich um eine Dauerbelastung oder um
einmalige Leistungen handelt. Zudem hä e selbst bei Anwendung der bisher vom
Bundesverfassungsgericht vertretenen "di erenzierenden" Lösung die Besonderheit der hier in
Rede stehenden Ansprüche beachtet werden müssen. Die An- sprüche Verfolgter für k ve
Vertreibungsschäden sind zwar nach Inhalt und Umfang wie gewöhnliche
Lastenausgleichsansprüche ausgestaltet, unterscheiden sich aber nach Rechtsgrund,
Voraussetzungen und Zweck wesentlich von diesen. Wie schon dargelegt (oben I, 3, S. 132), haben
wir hier ein Stück Wiedergutmachung im Gewande des Lastenausgleichs vor uns: Die staatliche
Leistung verlangt keine räumliche Beziehung zur Bundesrepublik, wie sie nach dem
Grundgedanken des Lastenausgleichs sonst entscheidende Voraussetzung jeder Berech gung
bildet; sie wird nicht zum Zwecke des sozialen Ausgleichs und als eine auf die Zukun
ausgerichtete Hilfe zur Eingliederung in die Bundesrepublik gewährt, sondern als Entschädigung für
die durch die na onalsozialis schen Unrechtsmaßnahmen angerichteten Vermögensver- luste .
Dabei war auch maßgebend, daß eine Rückersta ung des entzogenen Vermögens, wie sie bei
entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen im Gebiet der Bundesrepublik durch die speziellen
besatzungsrechtlichen Regelungen vorgeschrieben und weitgehend auch möglich war, bei
Vermögensentziehungen in den Vertreibungsgebieten sowohl rechtlich wie fak sch ausschied. Die
mit Hilfe einer doppelten Fik on erreichte Einbeziehung in den Lastenausgleich ist daher nicht
entscheidend vom Fürsorgezweck des Lastenausgleichsrechts, sondern vom Rechtsgedanken der
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Entschädi- gung für erli enes Unrecht geprägt. Die Leistungen der ö entlichen Hand bilden zwar