Eine entsprechende Bes mmung für die Feststellung solcher " k ven Vertreibungsschäden" enthält der durch dasselbe Änderungsgesetz eingefügte § 11 a Abs. 2 FG. Diesen Vorschri en liegt die Erwägung zugrunde, daß Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in den Vertreibungsgebieten, die ihr dor ges Vermögen durch Maßnahmen der na onalsozialis schen Gewaltherrscha verloren haben, ohne die Verfolgung bei den später gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen den gleichen Vermögensverlust als echten Vertreibungsschaden - erli en haben würden. Darüber hinaus sollte die Entschädigung nicht wie sonst im Lastenausgleich davon abhängig gemacht werden, daß der Geschädigte seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen ha e, weil dies bei Verfolgten nicht als zumutbar erschien. Diese Regelung entspricht einer Erklärung der Bundesregie- rung in dem von Vertretern der Bundesregierung und der Conference on Jewish Material Claims against Germany im Haag aufgesetzten Protokoll Nr. 1 vom 10. September 1952 (BGBl. 1953 II S. 85), das dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik und dem Staate Israel vom selben Tage (BGBl. 1953 II S. 37) beigefügt ist (vgl. dort Teil II Nr. 7). Auf Grund der Ermäch gung in §§ 359 Abs. 2 LAG, 11 a Abs. 2 FG erließ die Bundesregierung die El e Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV-LA = 20. Abga- benDV-LA = 7. FeststellungsDV) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932). § 5 der Verordnung bes mmte, daß ein Verfolgter, der während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet ha e und der zu Beginn dieses Zeitraums die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besaß, als Vertriebener im Sinne von § 11 LAG gilt, wenn ihm in diesem Vertreibungsgebiet bele- genes Vermögen entzogen worden ist. § 7 der Verordnung erkannte dem Geschädigten das Recht, einen solchen Schaden geltend zu machen, auch dann zu, wenn er die Aufenthaltsvoraussetzungen des § 230 LAG und des § 9 FG nicht erfüllte. Diese Sonderregelung für " k ve Vertreibungsschäden" galt nicht für solche Verfolgte, die am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsge- setzes und außerhalb des Saargebietes ha en oder im Bereich eines Staates, dessen Regierung nicht zum Beitri zum Londoner Schuldenabkommen aufgefordert worden war; damit waren sowohl Geschädigte in der DDR wie in anderen zum Ostblock gehörenden Staaten ausgeschlossen. Im übrigen sahen die Vorschri en in der ursprünglichen Fassung keine Beschränkungen hinsichtlich der Abgrenzung des Vertreibungsgebietes, der Staatsangehörigkeit oder des ständigen Aufenthalts vor, auch nicht in bezug auf Österreich. 3. Dies änderte sich erst im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Um- siedler und Verfolgten, über weitere nanzielle Fragen und Fragen aus dem ft ft ft tt ti tt ti fi ti fi ti fi tt ft ti ft tt ti ti ti tt sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag), dem die gesetzgebenden Körperscha en mit

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